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Donnerstag, 19. August 2010
Seit dem 5.Januar 2007 betreibe ich dieses Weblog und habe bis heute eine Vielzahl von Beiträgen zum Themenfokus dieser Internetseite "Web 2.0, Social Media & Recht" geschrieben.
Zwischenzeitlich sind es 132 Beiträge, in denen ich versucht habe, neue und spannende Fragen aufzugreifen, Diskussionen anzustossen, aber auch über die vielen rechtlichen Implikationen, auf die ich als beratender aber auch gerichtlich auftretender Anwalt immer wieder stoße, aufzuklären. Dabei habe ich wegen und über dieses Blog eine Vielzahl von interessanten Menschen kennenlernen und spannende Projekte begleiten dürfen.
Meine Faszination für das Thema ist ungebrochen. Auch die Entwicklung des modernen Internet zeigt, dass das Social Web für eine Vielzahl neuer Möglichkeiten sorgt, die aus meiner Sicht noch ein immenses Potential bieten. Trotz der zahlreichen rechtlichen Fragen, die bei der Beratung von Communities und anderen Plattformen, sowie Projekten und Aktionen im Internet zu berücksichtigen sind, habe ich den Anspruch an mich, die Ideen meiner Mandanten unter Abschätzung der rechtlichen Risiken möglich zu machen.
In dieser Mission werde ich hier im Rahmen meiner zeitlichen Möglichkeiten auch weiterhin Beiträge zu diesem Thema veröffentlichen. Nachfolgend habe ich für den geneigten Leser einmal (ohne Chronologie und ohne Anspruch auf Vollständigkeit) einige meiner "gesammelten Werke" inhaltlich geordnet. Vielleicht ist ja etwas Spannendes dabei...
Rechtliche Implikationen beim Social Media Marketing (SMM)
Neues Marketing - und Werberecht - Aktuelle Änderungen des UWG und deren Auswirkungen
Social Media Marketing & Recht – Nutzungsbedingungen begrenzen Werbemöglichkeiten
Social Media Marketing & Recht – Dos and Donts beim Werben im Social Web
Virales Marketing & Recht
Empfehlungsmarketing im Internet - Tell-a-Friend Funktion nur unter engen Grenzen rechtlich zulässig
Rechtliche Beurteilung von Spam Versand in sozialen Netzwerken
Datenschutz im Social Web
Facebook und der Datenschutz – Rechtliche Einordnung von Inhalten in Sozialen Netzwerken
Soziale Netzwerke und der Datenschutz - Die Erosion der Privatsphäre bei Facebook
Datenschutzkonforme Gestaltung von Social Networks
User Generated Content & Haftung
Haftung für User Generated Content – Grundsätze und Hinweise für die Praxis
LG Berlin: Webseitenbetreiber kann für rechtsverletzende Inhalte aus fremden RSS-Feed in Anspruch genommen werden
Twitter & Recht
Rechtliche Probleme beim Verkauf eines Twitter Accounts
Urheberrechtlicher Schutz von Tweets
Stadt Mannheim fordert 'ihren' Account heraus (mit Präsentation 'Twitter in der Unternehmenskommunikation')
Twitter & Recht - Eine Zusammenfasung der ersten straf- und wettbewerbsrechtlichen Fälle
"Social Media & Recht - Gesammelte Werke" vollständig lesen
Donnerstag, 12. August 2010
Vor kurzem hatte das LG Hamburg Unterlassungsansprüche zurückgewiesen, weil es in der Veröffentlichung von Fotos der Klägerin auf der Personensuchmaschine 123people keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts gesehen hatte.
Die Argumentation fußte im Wesentlichen darauf, dass derjenige der ohne weitere technische Vorkehrungen auf einer suchmaschinenoptimierten Internetseite eigene Bilder veröffentlicht bzw. einer entsprechenden Veröffentlichung zustimme, sich damit einverstanden erkläre, dass dieses Bild auch in Ergebnisanzeigen von Personensuchmaschinen veröffentlicht werde. Dabei hatte sich das LG Hamburg ausdrücklich auf die Argumentation des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Google Bildersuche berufen.
Auch wenn es bezüglich des Google Urteils bei den Rechtsexperten einiges zu diskutieren gibt, ist die Argumentation aus Laiensicht zumindest nachvollziehbar. Wer seine Seite für Google & Co optimiert, darf sich später nicht beschweren, wenn die (für die Nutzung des Internets sicher elementar wichtigen) Suchmaschinen, die Inhalte im Rahmen von suchmaschinenüblichen Anzeigen veröffentlichen. Entscheidend ist dabei, dass jeder Betreiber über entsprechende Angaben in der jeder Webseite zugehörigen Textdatei robots.txt die Möglichkeit hat, den Suchmaschinen genau vorzugeben, welche Inhalte über deren Suchroboter (sogenannte „Webcrawler“) ausgelesen werden dürfen und damit erst Eingang in die Suchergebnisse finden können.
Die gleichen Grundsätze hat in der oben stehenden Entscheidung auch das LG Hamburg herangezogen.
Was aber, wenn man auch über die robots.txt die Einträge bei Personensuchmaschinen faktisch nicht verhindern kann ?
In den Kommentaren zu meinem Beitrag "(Il-)Legalität von Personensuchmaschinen – Datenschutzrechtliche Grenzen für yasni, 123people & Co" wurde diese Problematik für mich das erste Mal angesprochen. Zahlreiche Einträge im Internet deuten darauf hin, dass zumindest Yasni und 123people offensichtlich keine eigenen „Webcrawler“ einsetzen, um Internetseiten und damit auch die insoweit entscheidende robots.txt auszulesen. Die meisten Personensuchmaschinen funktionieren wohl tatsächlich als Meta-Suchmaschinen, die die Ergebnisse von Google & Co auswerten und aggregieren.
Die Konsequenz daraus wäre, dass trotz vereinzelter Anleitungen im Internet, sich die Personensuchmaschinen, die keine eigenen Webcrawler einsetzen, sich tatsächlich nicht ausschließen lassen, ohne über die jeweilige robots.txt auch die anderen gängigen Suchmaschinen a la Google auszuschließen. Viele Webseitenbetreiber sagen (wahrscheinlich zu Recht), dass sie dann ja gleich die Webseite ganz einstellen könnten.
"Personensuchmaschinen & Recht – Warum yasni, 123people & Co trotz bestehender Urteile ein Problem haben könnten" vollständig lesen
Donnerstag, 5. August 2010
Seit längerer Zeit schwelt der Streit über die Frage, ob und inwieweit die Nutzung einer fremden Marke als „keyword“, also das Stich- oder Schlüsselwort unter dem die jeweilige Google Werbeanzeige eingeblendet werden soll, eine Markenverletzung darstellt.
Nachdem unterschiedliche Gerichte in Deutschland divergierende Rechtsmeinungen vertreten haben und europarechtliche Grundlagen bei der Beurteilung eine Rolle spielen, war diese Frage seitens des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt worden.
Auch wenn der EuGH in den betreffenden Urteilen, die Nutzung fremder Markennamen nicht für grundsätzlich rechtswidrig erachtet, ist für Werbetreibende weiterhin Vorsicht geboten. Überschriften wie "Google erlaubt Buchung markenrechtlich geschützter Begriffe" können bei oberflächlicher Lektüre insoweit zu Mißverständnissen führen. Die Entscheidungen bedeuten nämlich keinen Freibrief, da bei Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ( nachfolgend näher erläutert) auch weiterhin eine Verletzung der fremden Marke anzunehmen ist.
Wie verschiedene Internetmedien melden, ändert Google nun unter Berücksichtigung der Rechtsprechungslinie des EuGH seine Markenrichtlinien für das AdWords System. Nachfolgend sollen noch einmal kurz die Entscheidung der Europarichter und die markenrechtlichen Grundlagen referiert und die Änderung der AdWords Markenrichtlinie in verschiedenen Länden dargestellt werden.
"Google Adwords & Markenrecht – Google ändert Richtlinien in Reaktion auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs" vollständig lesen
Mittwoch, 21. Juli 2010
Die Einbindung aller Arten von Inhalten (Texte, Bilder, Präsentationen, Übersichten, Videos) auf eigenen Internetseiten, Weblogs oder andere Arten von Plattformen ist ein typisches Phänomen des sogenannten Web 2.0.
Insbesondere das Einbetten („Embedding“) von Videos aus Plattformen wie Youtube, Vimeo & Co ist heute ohne große technische Hürden für private und professionelle Webseiten möglich und daher weit verbreitet. Durch einfaches Kopieren des jeweiligen „Embedding Links“, einem einfachen HTML-Text, lassen sich die eigenen Webpräsenzen durch interessante Inhalte anreichern.
Diese Einbindung von Inhalten hat naturgemäß auch rechtliche Implikationen. Häufig stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wer haftet, wenn die eingebundenen Inhalte Rechte Dritter verletzen. Kann der Betreiber einer Webseite in Anspruch genommen werden, wenn er urheberrechtswidrig bei Youtube eingestellte Videos auf der eigenen Seite "nur" einbindet ? Inwieweit haftet derjenige der Inhalte auf der Plattform hochlädt und damit Dritten zur Einbindung zur Verfügung stellt, für daraus resultierende Rechtsverletzungen ?
Nach wie vor kursiert im Internet die Meinung, dass bei der Videoeinbindung grundsätzlich doch keine rechtlichen Risiken bestehen könnten, nachdem die Videos auf der jeweiligen Plattform ja bereits veröffentlicht würden und man ja eigentlich nur hierauf verlinke. Weit verbreitet ist auch der Irrglaube, dass Youtube & Co die Videos ja wohl kaum zum Einbetten zur Verfügung stellen würden, wenn dies nicht rechtmäßig wäre.
Der nachfolgende Beitrag reflektiert diesen Themenkreis aus rechtlicher Perspektive. Dabei wird exemplarisch auf den gängigsten Fall der Einbindung von Videos abgestellt. Die selben Probleme und Rechtsfragen treten allerdings im Zusammenhang mit der Einbindung von Texten (z.B. von Scribd), Bildern (z.B. von Flickr), Präsentationen (z.B. von Slideshare) und weiteren Inhalten ebenso auf.
"Video Embedding & Co - Rechtliche Probleme bei der Einbindung von fremden Inhalten" vollständig lesen
Donnerstag, 24. Juni 2010
Bereits im Jahr 2007 hatte der Medienkonzern und MTV-Eigner Viacom Klage gegen Youtube bzw. deren „Eigentümer“ Google auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe 1 Milliarde Dollar eingereicht (siehe damaliger Blogbeitrag "Videoportale sehen sich weiter massiven Schadenersatzforderungen ausgesetzt").
Viacom hatte Youtube vorgeworfen, dass auf der Plattform www.youtube.com mit Wissen des Betreibers rund 160.000 Videos, an denen der Medienkonzern die Rechte innehabe, urheberrechtswidrig veröffentlicht würden. Weiterhin wurde angeführt, dass Youtube über die Werbeeinahmen noch an den Urheberrechtsverletzungen verdiene. Dieser Argumentation hat sich der District Court of New York - nach aktuellen Medienberichten - nicht angeschlossen und die Schadenersatzklage von Viacom insofern folgerichtig abgewiesen.
In dem nachfolgenden Beitrag sollen die rechtlichen Hintergründe der Entscheidung erläutert und ein Vergleich mit der entsprechenden Rechtslage in Deutschland angestellt werden.
I. Die rechtlichen Hintergründe
Wie Youtube am gestrigen Tag berichtet, hat der District Court of New York in seinem Urteil festgestellt, dass Youtube nicht unmittelbar für die urheberrechtswidrig auf der Plattform hochgeladenen und dort veröffentlichten Videoinhalte haften muss.
"US-Rechtsstreit: Videoplattform Youtube kann massive Schadenersatzforderung des Medienkonzerns Viacom abwehren" vollständig lesen
Dienstag, 22. Juni 2010
Nach wie vor besteht gerade im Hinblick auf die rechtlichen Implikationen bei jedweder unternehmerischen oder werblichen Betätigung im Social Web, aber auch allgemein im Umgang mit dem sogenannten Web 2.0 ein immenser Aufklärungsbedarf.
Am vorletzten Freitag kam im Anschluss an unsere Präsentation „Recht 2.0 – Umgang mit Social Media im Internet und Intranet“, welche ich mit meiner geschätzten Kollegin Dr. Birte Keppler (Fachanwältin für Arbeitsrecht) auf dem DGFP-Jahreskongress halten durfte, eine spannende Diskussion zum sehr aktuellen Themenkomplex „Social Media Guidelines“ auf.
Vor diesem Hintergrund möchte ich nachfolgend noch einmal einige wesentliche Leitlinien herausgreifen, die im Zusammenhang mit der Erstellung und Einführung von Social Media Richtlinien im Unternehmen berücksichtigt werden sollten.
1. Schaffung von Medienkompetenz
Als wohl wichtigstes Kriterium für sinnvolle Social Media Richtlinien und damit als ganz zentrale Zielsetzung, sehe ich die Schaffung der notwendigen Medienkompetenz bei den eigenen Mitarbeitern. Viele der neu auftretenden (rechtlichen) Probleme und damit auch etwaige Risiken im Umgang mit den Sozialen Medien resultieren ganz stark aus der Tatsache, dass im Web 2.0 jeder Internetnutzer (und damit natürlich auch alle Mitarbeiter eines Unternehmens) alle Arten von Inhalten im Internet posten und damit unmittelbar veröffentlichen können.
"Social Media Richtlinien – (Rechtliche) Leitplanken schaffen Medienkompetenz" vollständig lesen
Dienstag, 25. Mai 2010
Das Landgericht Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung (Az. 27 O 190/10) festgestellt, dass ein Seitenbetreiber auch für die Inhalte verantwortlich gemacht werden kann, die er per RSS-Feed automatisiert in die eigene Webseite integriert.
Bei RSS-Feeds oder Atom-Feeds handelt es sich um Inhalte eines bestimmten Formats, die automatisch an die weitergeleitet werden, die den jeweiligen Feed abonniert haben. Über diese in den Sozialen Medien weit verbreitete Funktionalität können ohne großen technischen Aufwand auch fremde Inhalte (z.B. Newsticker oder Blogbeiträge) auf der eigenen Webseite eingebunden werden.
I. Der Sachverhalt
Im konkreten Fall vor dem LG Berlin sind (über einen solchen Newsfeed einer Zeitung) Inhalte auf der Webseite des Antragsgegners über eine angebliche Liebesaffäre veröffentlicht worden, die offensichtlich gegen die Persönlichkeitsrechte der in dem Artikel genannten Antragstellerin verstoßen haben.
Das Landgericht hatte nun zu entscheiden, ob die durch den Beitrag in ihren Rechten verletzte Antragstellerin auch vom Betreiber der Seite, der diese Inhalte „nur“ als RSS-Feed eingebunden hatte, Unterlassung verlangen kann.
"LG Berlin: Webseitenbetreiber kann für rechtsverletzende Inhalte aus fremden RSS-Feed in Anspruch genommen werden" vollständig lesen
Dienstag, 18. Mai 2010
Wie bereits im letzten Beitrag festgestellt, steht Facebook im Zusammenhang mit dem Schutz der Daten ihrer Nutzer stark in der Kritik. Tatsächlich hinterfragen immer mehr Nutzer die zunehmende „Erosion der Privatsphäre“ auf der Plattform oder treten sogar aus.
Während unter dem Titel „Facebook und der Datenschutz – Rechtliche Einordnung von Inhalten in Sozialen Netzwerken“ im Wesentlichen aufgezeigt werden sollte, dass sich die Zulässigkeit der Veröffentlichung oder Weitergabe von Nutzerdaten an der rechtlichen Einordnung (Datenschutzrecht oder Urheberrecht) der jeweiligen Inhalte und Informationen zu orientieren hat, sollen nachfolgend, die Grundsätze erläutert werden, die in Deutschland an die Datenschutzkonformität eines Sozialen Netzwerks zu stellen sind und inwieweit die Ausgestaltung von Facebook damit im Einklang steht.
Denn es stellt sich tatsächlich die Frage, ob Facebook nicht zwischenzeitlich den Bogen überspannt und unter Priorisierung der eigenen Kommerzialisierungbemühungen die Balance zwischen den (als solches nachvollziehbaren) Unternehmensinteressen und denen der eigenen Nutzer, auf die jedes Soziale Netzwerk zuvorderst angewiesen ist, verliert.
Dieser Beitrag soll aufzeigen, dass ein wirtschaftlich denkendes Social Network auch unter Beachtung deutscher Datenschutzregularien rechtskonform ausgestaltet werden kann und zugleich belegen, dass das deutsche Datenschutzrecht auch sinnvolle Regelungen enthält, die IMHO dem US-amerikanischen System deutlich überlegen sind. Dies zeigt sich nicht zuletzt dadurch, dass nun auch viele Nutzer und Politiker in den USA, wo das deutsche „Datenschutzbewusstsein“ bisher eher belächelt worden ist, nun nach stärkerer Regulierung der Sozialen Netzwerke rufen.
"Datenschutzkonforme Ausgestaltung von Social Networks oder Die Erosion der Privatsphäre bei Facebook " vollständig lesen
Montag, 17. Mai 2010
Facebook gerät in letzter Zeit nicht nur wegen diverser Datenschutzpannen, sondern auch wegen geänderter Privatsphäre-Einstellungen über die Veröffentlichgung bzw. Weitergabe der von den Nutzern eingestellten Informationen und Daten verstärkt unter Beschuss.
Zwischenzeitlich nehmen sich auch amerikanische Politiker dieses Themas an und drohen dem Unternehmen mehr oder weniger stark mit rechtlichen Sanktionen. Und tatsächlich: Facebook hat einige in Kürze wirksam werdende Änderungen geplant, die die Nutzung der auf der Plattform eingestellten Informationen weiter ausweiten.
Für Aufruhr hat insbesondere die Ankündigung gesorgt, Profilinformationen an bestimmte, "geprüfte" Webseiten und Anwendungen Dritter weiterzugeben.
Betrachtet man zudem die verzweigte Navigation mit über 50 Einstellungsmöglichkeiten und damit mehr als 170 alternativen Privacy Einstellungen bei Facebook (gut dargestellt im Artikel der New York Times), fällt einem neben der Komplexität auf, dass bei vielen datenschutzrelevanten Funktionen die Grundeinstellung zwar ein Opt-Out zulässt, aber bei dem Nutzer vor dem spezifischen Einsatz seiner Daten eben nicht die entsprechende Zustimmung (Im Sinne eines Opt-In) eingeholt wird. Vor diesem Hintergrund und dem Aufwand dem sich ein User stellen muss, wenn er die Einstellungen entsprechend vornehmen will, muss sich Facebook die Frage gefallen lassen, ob man den Nutzer tatsächlich die Kontrolle belassen will oder (aus wirtschaftlichen Gründen) die Entscheidungen über Dateneinsatz primär in der eigenen Hand behalten will.
Die letzten Änderungen bei Facebook zeigen deutlich die Zielrichtung des Unternehmens, nämlich die Daten ihrer Nutzer standardmäßig der Öffentlichkeit zugänglich zu machen bzw. nunmehr diese Daten auch an "überprüfte" (pre-approved) Websites und Anwendungen Dritter weiterzuleiten.
Da die Themen auch in Deutschland kontrovers diskutiert werden, lohnt ein genauerer Blick inwieweit die Grundeinstellungen und die Maßnahmen von Facebook mit den (datenschutz-)rechtlichen Grundlagen in Deutschland – insbesondere denen des Telemediengesetzes (TMG) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) – überhaupt noch konform gehen.
Die deutschen Datenschutzgesetze statuieren – neben zahlreichen weiteren Details – vor allem folgende Grundlagen:
Das Prinzip der informierten Entscheidung sieht vor, dass der Nutzer vor der Datenerhebung, -speicherung und –verwertung über den jeweiligen Dateneinsatz umfassend aufgeklärt wird. Stimmt der Nutzer auf Grundlage einer entsprechenden Aufklärung (bei Sozialen Netzwerken oft über die Nutzungsbedingungen oder der Datenschutzerklärung) zu, ist der jeweilige Dateneinsatz auch grundsätzlich zulässig.
Weiterhin gilt der Grundsatz der jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit. Danach muss der Nutzer zu jedem Zeitpunkt der Nutzung seiner personenbezogenen Daten widersprechen und deren Löschung verlangen können. Ohne entsprechende Aufklärung über dieses Löschungsrecht ist auch die Zustimmung zu einer Datenschutzerklärung unwirksam.
Als weitere übergeordnete datenschutzrechtliche Vorgaben sind der Transparenzgrundsatz und das Prinzip der Datensparsamkeit zu beachten.
Während der Gründer von Facebook Mark Zuckerberg immer wieder (s)eine veränderte Wahrnehmung der Privatsphäre und Sharing-Philosophie propagiert, ist bei den Nutzern - in Ansehung der Möglichkeiten aber auch Risiken des Internet - ein steigendes Bewusstsein für Datenschutz festzustellen.
Im nachfolgenden Beitrag sollen die rechtlichen Grundsätze für die Verwendung von Nutzerinhalten in Social Networks dargestellt werden, an denen sich gemäß § 1 Abs.5 BDSG auch Facebook zu orientieren hat. Dabei wird auch die in diesem Zusammenhang notwendige (in der Diskussion aber oft übersehene) Differenzierung zwischen datenschutzrechtlich relevanten und sonstigen Inhalten (wie Texte, Bilder, Videos etc.) erläutert. Im zweiten (morgen erscheinenden) Teil der Beitragsreihe "'Datenschutzkonforme Ausgestaltung von Social Networks oder die Erosion der Privatsphäre bei Facebook" wird dargestellt werden, inwieweit Facebook gegen deutsches (Datenschutz-)recht verstößt und welche Rechte Nutzer insofern geltend machen können.
"Facebook und der Datenschutz – Rechtliche Einordnung von Inhalten in Sozialen Netzwerken" vollständig lesen
Dienstag, 4. Mai 2010
Aktuellen Meldungen zufolge hat es bei SchülerVZ, einem der größten deutschen Sozialen Netzwerke für Schüler, erneut ein Datenleck gegeben, bei dem offensichtlich 1,6 Millionen Datensätze von aktiven Mitgliedern der Plattform (d.h. Schülern) ausgelesen werden konnten.
Neben den durchaus begründeten Fragen hinsichtlich der technisch geprägten Datensicherheit, ist in solchen Fällen zukünftig immer auch zu prüfen, ob das Unternehmen die im letzten Jahr neu eingeführte Meldepflicht des § 42 a BDSG trifft. Diese häufig noch nicht hinreichend bekannte Vorschrift verpflichtet Unternehmen, die jeweilige Aufsichtsbehörde und die Betroffenen unverzüglich darüber zu benachrichtigen, wenn entsprechend sensible Daten Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind. Bei entsprechend schwerwiegenden Verstößen drohen nach § 43 Abs. 2 BDSG Bußgelder von bis zu 300.000 Euro.
Erlangt ein Unternehmen also Kenntnis davon, dass unbefugte Dritte datenschutzrechtlich relevante Daten erlangt haben, sollte sofort geprüft und festgestellt werden, ob und inwieweit entsprechend sensible Daten betroffen sind, die dann die Meldepflicht auslösen. Diese an das amerikanische Modell der „Data Breach Notifications“ angelehnte Meldepflicht soll verhindern, dass entsprechende Datenpannen nicht „unter den Teppich gekehrt werden“, sondern die Meldebehörden, aber auch die Betroffenen zumindest bei entsprechend schwerwiegenden Beeinträchtigungen schutzwürdiger Interessen in Kenntnis gesetzt werden. Den Betroffenen soll so die Möglichkeit gegeben werden, etwaige durch den Datenverlust drohende Gefahren (z.B. bei Kreditkartendaten) durch entsprechende eigene Maßnahmen zu mindern.
"Datenleck bei SchülerVZ und die datenschutzrechtliche Meldepflicht" vollständig lesen
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