In einem aktuellen Artikel der internetworld mit dem Titel „SEO und SEM: So schützen Sie Ihre Marke“ werden wichtige Maßnahmen erläutert, wie die Marke, unter der Produkte und Dienstleistungen angeboten werden auch im Internet abgesichert werden kann.
Zu den grundsätzlich richtigen Tipps möchte ich nachfolgend noch ein paar rechtliche Hintergründe ergänzen.
Tatsächlich ist gerade im Internet eine starke Marke von herausragender Bedeutung. Neben der Registrierung der de. Domain sind im ersten Schritt aber natürlich zunächst einmal die Voraussetzungen für einen entsprechenden Markenschutz zu schaffen. Da die Registrierung der Domain in aller Regel keinerlei Schutz des gewählten Namens entwickelt, kann sonst nicht ausgeschlossen werden, dass ein Dritter die Marke registriert und später markenrechtliche Ansprüche geltend macht.
I. Die Markenanmeldung
Deshalb sollte zunächst einmal die Eintragung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) beantragt werden. Soweit Markenschutz in Europa oder sogar international angestrebt wird, besteht außerdem die Möglichkeit, diese nationale Marke entweder im Wege der Internationalen Registrierung (sogenannte IR-Marke) bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) zu erstrecken oder direkt eine europäische Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) anzumelden.
Die Gebühren für die Anmeldung einer nationalen Marke beim DPMA belaufen sich für drei Waren- und Dienstleistungsklassen auf (überschaubare) € 300, jede weitere Klasse kostet 100 €. Mit den Waren- und Dienstleistungsklassen werden die Bereiche definiert für die die Marke Schutz beanspruchen soll.
Nach Eingang des Antrags prüft das DPMA ob Eintragungshindernisse, wie z.B. mangelnde Schutzfähigkeit vorliegen. Wenn nicht, erfolgt die Eintragung (ohne Antrag auf beschleunigte Prüfung) nach ca. 5 bis 6 Monaten nach Eingang des Antrages. Die Marke ist mit der Eintragung für 10 Jahre ab dem Anmeldetag in Deutschland geschützt.
Oft empfiehlt sich vor der Anmeldung einer Marke die Durchführung einer Recherche, nach identischen oder ähnlichen Marken- oder Firmennamen. Da das DPMA die angemeldete Marke nicht auf etwaige Kollisionen prüft, droht sonst die Gefahr eines Widerspruchsverfahrens gegen die Anmeldemarke oder sonstige Ansprüche durch voreingetragene und damit prioritäre Markeninhaber.
Da überhaupt erst mit der Anmeldung einer Marke entsprechende Rechte an der jeweiligen Bezeichnung gesichert werden können, sollte die Anmeldung etwaigen weitergehenden markengestützten Maßnahmen im Bereich der Search Engine Optimization (SEO) also Suchmaschinenoptimierung oder Search Engine Marketing (SEM) also Suchmaschinenmarketing in jedem Falle vorgeschaltet werden. Wer sich entsprechende Rechte nicht vorher sichert bzw. über eine entsprechende Recherche sich einen Überblick über etwaige kollidierende Markenverschafft, geht sonst das Risiko ein, dass Dritte die Marke registrieren oder Ansprüche von voreingetragenen Markeninhabern gestellt werden.
Sobald Maßnahmen des Suchmaschinenmarketing später auf andere Länder erstreckt werden, darf nicht übersehen werden, dass die markenrechtliche Situation dort eine ganz andere sein kann. Wer beispielsweise in Deutschland rechtmäßigerweise über Google Adwords wirbt, weil er national die Marke registriert hat, kann in einem anderen Land möglicherweise eine Markenverletzung begehen, weil dort die Marke eben schon auf ein anderes Unternehmen angemeldet ist.
II. Domainregistrierung
In dem Artikel wird empfohlen:
Sichern Sie sich unbedingt zumindest die de-Domain mit Ihrem Markennamen. Sollte diese Domain schon vergeben sein, prüfen Sie, ob Sie Ihren Anspruch rechtlich durchsetzen können, denn dies ist unter bestimmten Umständen möglich.
Das Sichern des eigenen Domainnamens ist natürlich essentiell. Wer dies nicht rechtzeitig tut, hat zunächst einmal das Nachsehen, weil ein Anspruch auf Übertragung einer markenrechtswidrigen Domain in aller Regel nicht besteht. Nur wenn der Domaininhaber die markenverletzenden Domain (auch) geschäftlich nutzt, so besteht zumindest ein Unterlassungs- und gegebenenfalls auch ein Schadenersatzanspruch.
Entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben kann die Domain auf Grundlage deutschen Rechts jedoch nicht heraus verlangt werden. Als Strategie ist es allerdings bisweilen erfolgversprechend, wenn der Gegenseite nach einer entsprechend markenrechtlich begründeten Abmahnung angeboten wird, die Forderungen zu reduzieren, wenn die Domain freiwillig herausgegeben wird.
III. Markenschutzantrag bei Google
Als weiterer Tipp zum Suchmaschinenmarketing im Sinne von AdWords Anzeigen wird angeführt:
Stellen Sie einen Markenschutzantrag bei Google, um zu verhindern, dass andere Ihre Marken als Keyword buchen. Wenn Sie anderen gestatten, Ihre Marke zu buchen, legen Sie die Rahmenbedingungen genau fest.
Leider verhindert Google auch bei Stellung eines entsprechenden Markenschutzantrages entsprechende markenverletzende AdWords Anzeigen oft nicht proaktiv, sondern handelt erst auf entsprechende Anzeige der konkret rechtsverletzenden Anzeige eines Dritten. Diesbezüglich wird vom deutschen Gerichten noch zu klären sein, welche Prüfungsmechanismen Google (oder anderen Suchmaschinen) technisch möglich und zumutbar sind, um nach Kenntnisnahme zukünftige markenverletzende Anzeigen zu verhindern.
Unabhängig davon ist in Deutschland höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt, ob fremde Marken in Google Adwords Anzeigen als Keywords verwendet werden dürfen oder nicht. Nachdem dies manche Gerichte (abhängig von der konkreten Einstellung der Keywords) bejaht und andere verneint hatten, liegt diese Frage aktuell dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor. Während die Zulässigkeit der Verwendung als Keywords also noch offen ist, dürfte klar sein, dass eine Rechtsverletzung zumindest vorliegt, wenn die fremde Marke in der Titelanzeige, dem Anzeigentext oder der angezeigten Domain verwendet wird.
Eine weitere Empfehlung lautet:
Melden Sie Verstöße bei den Suchmaschinen, um die Anzeigen entfernen zu lassen und prüfen Sie gegebenenfalls mit Ihren Juristen weitere Schritte. Entscheiden Sie sorgfältig, wie Sie mit Markenbuchern umgehen. Nicht jede Werbeanzeige, die auf Ihren Markennamen hin erscheint, schadet Ihrer Marke.
Neben der Inanspruchnahme des Anzeigenbuchers ist die Mitteilung an Google tatsächlich sinnvoll, um gegebenenfalls sogar Google in Anspruch nehmen zu können. Unterlässt ein Plattformbetreiber nach Kenntnisnahme die Löschung der markenverletzenden Angebote oder werden die nachfolgenden Prüfungspflichten nicht beachtet, kommt eine Inanspruchnahme als sogenannter Mitstörer in Betracht.
IV. Zusammenfassung
Bevor SEO oder SEM Maßnahmen unternommen werden, muss zunächst effektiver Markenschutz sichergestellt sein. Dies kann – abhängig vom zu schützenden Territorium – in aller Regel nur durch eine entsprechende Markenanmeldung gewährleistet werden.
Wer dies nicht sicherstellt, riskiert nicht nur, dass ein Dritter die Marke sichert, sondern begeht gegenüber voreingetragenen kollidierenden Marken mit Maßnahmen der Suchmaschinenoptimierung oder des –marketings sogar häufig selbst eine Markenverletzung.
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Hallo,
Google hat im Bereich Adwords (SEM) eine ausgefeilte Filterfunktion. Vorallem bei bestehenden Markenanmeldungen ist es quasi nicht möglich als aussenstehender die geschütze Marke als Keyword hochzuladen. Es gibt aber auch Tricks diesen Filter zu umgehen…vor allem bei Affiliates beliebt die SEM für Ihre Webseite betreiben!
Die Frage ist nur wie lange es gut gehen kann. Man sollte in erster Linie ein SEM Monitoring machen, damit genau solche Sachen nicht passieren. Die meisten Advertiser verbieten eben das Bieten auf die eigene Marke. Wenn jemand die Regeln verletzt, wird einfach die Provsion nicht angerechnet und der Publisher fliegt aus dem Affiliate Programm raus.