Gestern griffen zahlreiche alte und neue Mediendienste die Meldung aus den USA auf, dass der beliebte Foto-Sharing Dienst Instagram die eigenen Nutzungsbedingungen (Terms of Use) zum 16.Januar 2013 ändern wird und nun die Nutzerbilder verkaufen und die Daten seiner über 100 Millionen Nutzer für Werbung nutzen wolle. Ganz offensichtlich will Facebook, die den Fotodienst dieses Jahr erworben haben, nun die Grundlagen für die weitere Integration und eine mögliche Monetarisierung der Fotos legen.
Bewertung der Änderungen der Instagram AGB aus urheber- und datenschutzrechtlicher Sicht – Ein Skandal… oder doch nicht ?!
Big Data & Recht – Wem „gehören“ eigentlich Daten oder wie Google nun gegen SEO-Tools vorgeht
Erst kürzlich habe ich mich in dem Beitrag „Big Data & Recht – Herausforderungen für den Datenschutz und die Causa O2“ mit der datenschutzrechtlichen Seite von Big Data auseinandergesetzt. Damals war schon dieser zweite Teil zum Thema „Big Data“ geplant, der die Frage beleuchten soll, wem öffentlich im Internet zugängliche Daten eigentlich „gehören“.
Technische Möglichkeiten über automatische Suchroboter (sogenannte „Bots“) wie das Crawling, Spidering oder Screen Scraping (vgl auch „Screen Scraping – Wann ist das Auslesen und die Veröffentlichung fremder Daten zulässig ?“ ) machen es sehr einfach, zahlreiche Daten aus dem Internet zu durchsuchen, zu speichern und dann für eigene Zwecke zu systematisieren bzw. Dritten in neu zusammengestellter Form zur Verfügung zu stellen. Der Kampf um das Recht, entsprechende Daten auszuwerten bzw. zu verwerten, hat gerade erst begonnen.
Gefeuert wegen Facebook – Landesarbeitsgericht Hamm hält Kündigung wegen Äußerung eines Mitarbeiters auf Facebook für zulässig
Mit seinem Urteil vom 10.10.2012 hat das Landesarbeitsgericht Hamm (Az. 3 Sa 644/12) eine Entscheidung des Arbeitsgericht Bochum aufgehoben (Urteil vom 29.03.2012, Az. 3 Ca 1283/11) und die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Äußerungen auf Facebook für zulässig erachtet. Damit liegt eine der ersten obergerichtlichen Entscheidungen vor, die eine Kündigung wegen Aussagen in Sozialen Netzwerken nicht für unwirksam erklärt und dezidiert zu der Frage Stellung bezieht, wann entsprechende Aktivitäten eines Mitarbeiters nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt sind.