Vor einiger Zeit war ich von einem Kornwestheimer Anwalt abgemahnt worden, weil ich nach seiner Auffassung mit meinem XING Profil gegen die Impressumspflicht aus § 5 TMG verstoßen habe und dies als relevanter Wettbewerbsverstoß anzusehen sei (siehe dazu Erste Abmahnungen wegen fehlendem Impressum bei XING – Rechtslage und Praxisempfehlung). Dieser Anwalt hat neben mir ohne zu erkennendes System auch einige geschätzte Kollegen mit entsprechenden XING-Abmahnungen „überzogen“.
Im Rahmen einer negativen Feststellungsklage hatte ich mich gegen die Abmahnung gewehrt und beim Landgericht Stuttgart beantragt festzustellen, dass kein Verstoß gegen die Impressumspflicht angenommen werden kann. Wie in meinem Beitrag „#XINGGATE: Alle XING Impressen abmahnfähig ?! Das vollständige Urteil des LG Stuttgart (Az. 11 O 51/14)“ ausführlich berichtet, hatte sich das LG Stuttgart meiner Argumentation leider nicht angeschlossen. Nach Auffassung des LG Stuttgart (Urteil vom 27.06.2014, Az. 11 O 51/14) sei mein Personenprofil bei XING ein eigenständiges Telemedium, dass die Impressumspflicht nach § 5 TMG auslöse. Dass ich ein vollständiges Impressum über den bei XING seinerzeit im unteren Bereich angebrachten Hinweis „Impressum von Dr. Carsten Ulbricht“ verlinkt hatte, hielt der Stuttgarter Richter nicht für ausreichend, weil der vordefinierte Hinweis zu klein und nicht hinreichend optisch wahrnehmbar sei.