Mit der Überschrift „Heute schon abgemahnt worden?“ weist der mepHisto-bLAWg auf die Nachricht bei heise-Online hin, dass zahlreiche deutsche Webhoster von einer Firma namens Iglusoft abgemahnt wurden, da deren eMails „nicht den Formvorschriften entsprechen, die für eMails gelten, welche Geschäftsbriefe ersetzen“. Damit wird die Abmahnwelle wegen fehlender Pflichtangaben in eMails eröffnet, die seit 01.01.2007 auch auf elektronischen Geschäftsbriefen enthalten sein müssen (siehe auch Infos bei www.dennis-knake.de)
Auch wenn diesbezüglich noch keine spezifische Rechtsprechung vorliegt, ist doch höchst fraglich, ob die geltend gemachten Unterlassungsansprüche, und damit die darauf gründenden Abmahnungen, überhaupt berechtigt sind. Wettbewerbshandlungen, die unlauter sind, können aufgrund des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nur verfolgt werden oder sind Grundlage eines Schadensersatzanspruches, wenn sie auch „geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Markteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen“. Vereinfacht gesprochen muss ein entsprechender Gesetzesverstoß demnach eine gewisse Bagatellgrenze überschreiten. Der Gesetzgeber wollte damit zum Ausdruck bringen, dass die Lauterkeit im Wettbewerb nicht um ihrer selbst Willen geschützt wird, sondern nur insoweit, als die Wettbewerbsmaßnahmen tatsächlich geeignet sind, zu einer Beeinträchtigung geschützter Interessen der Marktteilnehmer zu führen.
Für die Entscheidung, ob die wegen mangelnder Pflichtangaben bei eMails geltend gemachten Unterlassungsansprüche berechtigt sind, ist deshalb wohl entscheidend, in wie weit diese Handlungen geeignet sind, den Wettbewerb mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. Dabei ist neben der Art und Schwere des Verstoßes auf die zu erwartenden Auswirkungen auf den Wettbewerb abzustellen. Dies wird (wie die Juristen immer so schön sagen) nach den konkreten Umständen des Einzelfalles bewertet werden müssen.
Zieht man vergleichbare Fälle der belästigenden Werbung per eMail heran, kann durchaus vertreten werden, dass auch fehlende Pflichtangaben in geschäftlichen eMails die Bagatellgrenze nicht überschreiten.
Zieht man diese Argumentation heran, ist die Berechtigung entsprechender Unterlassungsansprüche mehr als fraglich.
Ein weiteres Argument gegen solche massenmäßigen Abmahnungen ist der so genannte Missbrauchseinwand des § 8 Abs. 4 UWG. Ein solcher Missbrauch des Abmahnungsinstrumentariums wird regelmäßig dann vorliegen, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Solch ein sachfremdes Ziel ist z.B. das häufig vertretene reine Gebührenerzielungsinteresse. Dieser Einwand ist allerdings regelmäßig mit Beweisschwierigkeiten belastet.
Schließlich ist zu beachten, dass entsprechende Unterlassungsansprüche nur von einem Mitbewerber geltend gemacht werden können. Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG also ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Abmahnendem und dem Abgemahnten bestehen. Insofern müssen vom Abmahnenden Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf dem selben sachlich relevanten Markt vertrieben werden.
All dies sind meines Erachtens gute Argumente, um einer Abmahnung wegen fehlender Pflichtangaben in eMails entsprechend entgegenzutreten.
Da aber noch nicht völlig klar ist, wie sich die Rechtsprechung diesbezüglich positionieren wird, ist Unternehmen, die noch nicht von einer Abmahnung betroffen sind, trotz dieser Argumente zu raten, entsprechende Vorkehrungen zu treffen und den formellen Anforderungen an eMails Folge zu leisten.