Social Media Marketing ist in aller Munde. Zahlreiche Unternehmen sind bereits auf Facebook, Youtube & Co aktiv oder planen, dort mit eigenen kommerziellen Inhalten in Erscheinung zu treten (siehe zu den Vorteilen des Social Web für Unternehmen auch den aktuellen Artikel der FAZ).
Eine zentrale Vorfrage, derer sich die Unternehmen aber auch Privatpersonen zumindest bewußt sein sollten, ist dabei die Einräumung von Nutzungsrechten an den eingestellten (Unternehmens-)inhalten.
So ist vielen Unternehmen nicht wirklich klar, dass die jeweiligen Nutzungsbedingungen der verschiedenen Social Media Präsenzen spezifische Klauseln vorsehen, die regeln, inwieweit dem jeweiligen Betreiber der Plattform Rechte zur Nutzung (teilweise auch Weitergabe) der eingestellten Inhalte eingeräumt werden. In diesen Nutzungsbedingungen, die mit der Anmeldung ja auch als verbindliche vertragliche Grundlage zwischen Nutzer und Plattformbetreiber akzeptiert werden, finden sich teilweise sehr weitgehende Nutzungsrechte, die den jeweiligen Plattformbetreibern – zumindest nach der Schriftform – einen erheblichen Spielraum zum Umgang mit den (Unternehmens-)inhalten einräumen. Dies schreckt einige Unternehmen (spätestens bei Einschaltung der hauseigenen Rechtsabteilung) vor einem entsprechenden Engagement auf diesen Plattformen ab. Werden dann jedoch jegliche Aktivitäten unterlassen, was ich ebenso für eine falsche Reaktion halte, vergeben sich die Unternehmen interessante Möglichkeiten des Social Media Marketing.
Die nachfolgende rechtliche Analyse aber auch die Erfahrung zeigen, dass Unternehmen (aber auch Verbraucher) mit dem entsprechenden Bewusstsein für die Risiken und „Stolpersteine“ durchaus bei Facebook, Twitter & Co tätig werden können, ohne übermäßige Sorge um „ihre“ Inhalte zu haben. Neben einigen der nachfolgend erläuterten rechtlichen Argumente, die im Ernstfall die jeweiligen Rechteinräumungsklauseln auch zu Fall bringen können, besteht auch über die Einstellungen der jeweiligen Plattformen Steuerungsmöglichkeiten, um etwaigen Missbrauch zu verhindern.
Elementar ist in jedem Fall, dass die Verantwortlichen in den Unternehmen ein gewisses Grundverständnis für diesen urheberrechtlichen Problemkreis mitbringen. Neben allgemeinen Social Media Guidelines, die den Umgang der Mitarbeiter eines Unternehmens mit Facebook & Co regeln, gehen manche Firmen dazu über, von Unternehmensseite gerade diejenigen die den Kanal „Social Media“ bedienen sollen, entsprechend zu schulen oder über spezifische Richtlinien die jeweiligen Social Media Manager noch einmal spezifischer für entsprechende Problemkreise zu sensibilisieren.
I. Übersicht über die Klauseln zur Rechteeinräumung bei Facebook, Youtube, Twitter und XING
Um die rechtlichen Einflüsse der verschiedenen Plattformen für unsere Mandanten besser einschätzen zu können, hat unsere Kanzlei eine umfassende Analyse der Nutzungsbedingungen einiger der wohl wichtigsten Social Media Plattformen durchgeführt und in einer auswertenden Tabelle zusammengefasst. Aus den verschiedenen erfassten Themenkreisen (wie z.B. Nutzungsrechte, Datenschutz, Folgen bei Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen, sonstige wichtige Regelungen etc.) möchten wir nachfolgend die Erkenntnisse zum Themenkomplex „Einräumung von Nutzungsrechten“ für einige der wichtigsten Plattformen (d.h. XING, Facebook, Youtube und Twitter) in etwas eingedampfter Form vorstellen und den weiteren Ausführungen zugrundelegen.
Vergleiche: AGB von XING / Erklärung der Rechte und Pflichten von Facebook / Nutzungsbedingungen von Youtube / Allgemeine Geschäftsbedingungen von Twitter
In dem Auszug aus der Gesamtübersicht wird bereits deutlich, dass sich vor allem die US-amerikanischen Plattformen sehr weit gehende Nutzungsrechte einräumen lassen. Dies hat schon mehrfach Kritik der Nutzer laut werden lassen (siehe auch Zusammenfassung der Ereignisse beim PR-Blogger).
In diesem Zusammenhang ist aus rechtlicher Sicht jedoch klar zu differenzieren, zwischen datenschutzrechtlichen Implikationen (siehe auch ‚Datenschutzkonforme Ausgestaltung von Social Networks oder Die Erosion der Privatsphäre bei Facebook‘) , bei denen es allein um die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten geht und (urheber-)rechtlichen Fragen nach der Nutzung und Verwertung von Inhalten, wie der Veröffentlichung und/oder Weitergabe von Texten, Bildern, Audio- oder Videoinhalten (vgl ‚Rechtliche Einordnung von Inhalten in Sozialen Netzwerken‘).
II. Rechtliche Bewertung
Die obenstehenden Regeln, die bei den verschiedenen Sozialen Netzwerken die Einräumung der Nutzungsrechte an dem jeweils eingestellten Inhalt (User Generated Content) regeln (sollen), scheinen zunächst einmal verbindlich festzulegen, wie die Plattform die Inhalten nutzen und ggfls. auch an Dritte unterlizenzieren darf.
Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, sind diese Regeln jedoch nicht immer wirksam.
Unabhängig von der jeweiligen Bezeichnung als „Nutzungsbedingungen“, „Terms of Service“ oder tatsächlich „Allgemeine Geschäftsbedingungen oder AGB“ stellen diese Regularien regelmäßig eine Vielzahl vorformulierter Vertragsbedingungen und damit Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne des Gesetzes (sprich §§ 305 ff. BGB) dar. Über die Zustimmung im Rahmen der Anmeldung auf der Plattform werden diese auch regelmäßig wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen Plattformbetreiber und Nutzer einbezogen und damit zunächst einmal die Vertragsgrundlage, die das Rechtsverhältnis mit und auf der Plattform regelt.
Da aber solche AGB dem Nutzer quasi aufoktruiert werden („Friss oder stirb“), ohne dass er im Einzelnen darüber verhandeln könnte, sieht das Bürgerliche Gesetzbuch verschiedene Grenzen vor, die von AGB nicht überschritten werden dürfen. Wenn diese eben doch über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen, so sind die jeweiligen Klauseln unwirksam (bzw. in Einzelfällen sogar wettbewerbswidrig). Da sich in den §§ 305 ff. BGB eine Vielzahl verschiedener Regeln finden, die die Gestaltungsmöglichkeiten von AGB begrenzen, soll nachfolgend nur auf einzelne Vorschriften eingegangen werden, die den oben stehenden Klauseln zur Rechteeinräumung in Sozialen Netzwerken entgegenstehen.
So sind nach §?305c Abs. 1 BGB überraschende Klauseln – sprich Regelungen, die einen solchen Überrumpelungseffekt haben, dass der durchschnittliche Nutzer nicht mit ihnen zu rechnen braucht – unwirksam. Bei einigen dieser sehr weit reichenden Klauseln lässt sich aus meiner Sicht gut vertreten, dass diese so überraschend sind, dass der Nutzer nicht mit solch weitgehenden Nutzungsrechten zu rechnen braucht, womit die jeweilige Klausel also unwirksam wäre.
In entsprechenden Fällen könnte dieses Argument mit dem sogenannten Transparenzgebot des § 307 Abs.1 Satz 2 BGB gestützt werden. Da einige der oben genannten Klauseln nur wenig transparent regeln, inwieweit nun der Plattform Nutzungsrechte eingeräumt werden (siehe Unterlizenzierung bei Twitter), kann bei einigen der Regelungen von einem Verstoss gegen das Transparenzgebot und damit auch von einer Unwirksamkeit ausgegangen werden.
Schließlich bleibt auch noch §?307 Abs. 1 BGB zu erwähnen, wonach Vertragsbestimmungen in AGB unwirksam sind, welche den
Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. In Anbetracht dessen, dass sich die Plattformen teilweise umfassende Nutzungsrechte einräumen lassen und als „Gegenleistung“ die kostenlose Nutzung der Plattform anbieten, lässt sich nach einer teilweise in der juristischen Literatur vertretenen Auffassung auch begründen, dass eine zu weit reichende Rechteeinräumung aufgrund eines Verstosses gegen das Benachteiligungsverbot zur Unwirksamkeit führt.
In diesem Zusammenhang ist allerdings zu erwähnen, dass es zu diesen Fragen – jedenfalls im Zusammenhang mit Sozialen Netzwerken -bisher leider noch keine dezidierte Rechtsprechung gibt. Dennoch spricht nach der hier vertretenen Auffassung einiges dafür, dass verschiedene Klauseln, die insbesondere die US-amerikanische Netzwerke in Ihren Vertragsbedingungen vorsehen, einer entsprechenden AGB-Kontrolle nicht standhalten würden.
In entsprechenden Vorträgen wird an dieser Stelle bisweilen eingewandt, dass deutsches Recht gerade im Verhältnis zu Facebook & Co ohnehin irrelevant sei. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Irrtum. So sieht z.B. Facebook in den Terms of Service gegenüber Nutzern in Deutschland ausdrücklich die Anwendbarkeit deutschen Rechts vor (siehe Verweis auf die Ergänzung für deutsche Nutzer ). In diesem Fall können sich sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen natürlich auf die Anwendung deutschen Rechts berufen.
Ansonsten richtet sich aber tatsächlich das anwendbare Recht bei solchen Nutzungsverträgen nach der ausdrücklichen oder konkludenten Rechtswahl der Vertragsparteien (Art. 3 Abs. 1 der Rom I Verordnung (Rom I-VO)), sprich in der Regel das, was die Nutzungsbedingungen vorsehen.
Von dem Grundsatz, dass die meisten Plattformbetreiber dort natürlich das Recht des eigenen Landes für anwendbar erklären, gibt es aber die wichtige Ausnahme zwingender Verbraucherschutzvorschriften. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom?I-VO sollen Verbraucher auch bei Verträgen mit ausländischen Unternehmen nicht dadurch benachteiligt werden, dass ihnen durch die Vereinbarung eines fremden anwendbaren Rechts zwingende Verbraucherschutzvorschriften entzogen werden. Insofern lässt sich jedenfalls bei Verträgen von ausländischen Plattformbetreibern mit deutschen Verbrauchern gut begründen, dass hier verschiedene Regeln des BGB zur AGB-Kontrolle anwendbar sind und somit zur Unwirksamkeit verschiedener Klauseln führen.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich also, dass Regelungen in den Nutzungsbedingungen einer Internetplattform nicht immer wirksam sein müssen. Außerdem wird deutlich, dass sich sowohl Verbraucher als auch Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen durchaus auf ihr nationales Recht berufen können und dies bei Vorliegen eines Gerichtsstandes in Deutschland auch vor Ort geltend machen können.
III. Zusammenfassung und Praxishinweise
Die oben stehenden rechtlichen Fragestellungen werden früher oder später auch deutsche Gerichte stärker beschäftigen. Bei Verbrauchern ist in vielen Fällen davon auszugehen, dass zu weitgehende Rechtseinräumungsklauseln unwirksam sind. Ansonsten ist der jeweilige Einzelfall zu prüfen, ob Verstöße gegen AGB-Recht festgestellt werden können.
Auch Unternehmen sollten sich vor einem Engagement im Social Web über die Regeln zur Rechteeinräumung der jeweiligen Plattform im Klaren sein und entsprechende Maßnahmen treffen, um auch die hausinterne Policy zum Umgang mit Inhalten des Unternehmens oder Dritter so weit wie möglich einzuhalten. So kann es aus Unternehmenssicht auch Sinn machen, die jeweiligen Regeln für das Engagement im Social Web intern zu klären und für die entsprechend beauftragten Mitarbeiter (z.B. PR- oder Marketingabteilung) oder alle Arbeitnehmer (in sogenannten Social Media Guidelines) festzuschreiben.
In jedem Fall sollten sich Unternehmen unter Abwägung der rechtlichen Einflüsse Gedanken machen, wie weit man die eigenen Unternehmensinhalte in den Sozialen Netzwerken zum „Sharen“ (sprich Teilen) freigeben will und dies dann auch in den zahlreichen Einstellungsmöglichkeiten der Plattformen abzubilden.
So haben sich einige von mir beratene Unternehmen aus nachvollziehbaren Gründen entschieden, Unternehmensvideos zwar bei Youtube einzustellen, aber eben nicht zur Einbindung (sogenanntes Embedding) gegenüber Dritten auf anderen Webseiten freizugeben. Dies sorgt dafür, dass die Videos jedenfalls nicht über die sehr einfache Einbettungsfunktion von Youtube von jeder x-beliebigen Seite eingebunden werden kann. Andernfalls würde Youtube nach den oben stehenden Nutzungsbedingungen eben auch ein entsprechendes Recht zur entsprechenden Unterlizenzierung eingeräumt, was nicht immer gewünscht wird.
In entsprechenden Fällen lohnt deshalb neben der Bewertung der jeweiligen Nutzungsbedingungen auch die Auseinandersetzung mit den individuellen Einstellungsmöglichkeiten der jeweiligen Plattform.
Weiterführend:
Social Media Marketing & Recht – Dos and Donts beim Werben im Social Web
Social Media Marketing & Recht – Nutzungsbedingungen begrenzen Werbemöglichkeiten
Datenschutzkonforme Ausgestaltung von Social Networks oder Die Erosion der Privatsphäre bei Facebook
Rechtliche Einordnung von Inhalten in Sozialen Netzwerken
Vielen Dank, sehr schöner und kluger Artikel.