Verwendung von User Generated Content

User Generated Content ist als integrativer Bestandteil der unter dem Stichwort „Web 2.0“ gehandelten Entwicklungen nach wie vor von grosser Relevanz.

Während das Thema Haftung des Plattformbetreibers für User Generated Content nicht zuletzt aufgrund einiger Gerichtsentscheidungen zwischenzeitlich einigermaßen bekannt ist, findet man im Internet bisher recht wenig zu den rechtlichen Voraussetzungen, die bei einer (Weiter-)verwendung der nutzergenerierten Inhalte durch den Plattformbetreiber zu beachten sind.

User Generated Content als eigene Wertschöpfung

Dabei liegt auf der Hand, dass zumindest mit manchen Inhalten (jedenfalls in der Masse) durch entsprechende Aggregation bzw durch Eingliederung in ein Ordnungssystem nicht unerhebliche Werte geschaffen werden (siehe auch die Reihe bei Cem Basman). Bei nicht wenigen der Plattformen, die mit User Generated Content arbeiten (wollen), ist daher die Verwendung (sprich kommerzielle Verwertung) der eingestellten Inhalte über verschiedene Monetarisierungsansätze integrativer Bestandteil des Business-Modells ist. Für diese Plattformen ist es daher von elementarer Bedeutung, dass die (urheber-)rechtliche Situation sauber, transparent und vor allem wirksam geregelt ist.
Typisches Beispiel für die (Weiter-)verwendung nutzergenerierter Inhalte sind die bekannten Videoplattformen wie YouTube, MyVideo & Co. Bereits heute werden die eingestellten Videos über die reine Veröffentlichung auf der jeweiligen Videoplattform teilweise auch im Fernsehen übertragen. So gibt es offensichtlich Kooperationen/Beteiligungen von clipfish mit RTL bzw. MyVideo mit der ProsiebenSat.1 Media AG, über die Inhalte von den Videoplattformen (bisher wohl weitestgehend ohne monetäre Beteiligung der einstellenden User) in entsprechenden Formaten im Fernsehen veröffentlicht werden.

Auch sonst gibt es zahlreiche Ansätze die nutzergenerierten Inhalte – seien es Texte, Bilder, Audio- oder Videofiles – durch Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung in anderen Medien über die reine Internetplattform zu verwenden (siehe auch gänzlich neue Ansätze).

Nicht zuletzt Abstimmung zum 1. rechtzweinull Wunschkonzert, bei dem dieses Thema die meisten Stimmen bekommen hat, bestätigt das große Interesse an diesem Problemkomplex.

Deshalb folgt der versprochene Beitrag, in dem die einschlägigen Grundsätze – hoffentlich einigermaßen verständlich – aufbereitet werden.

Für die Frage, ob bzw unter welchen Voraussetzungen der Betreiber einer Internetplattform nutzergenerierte Inhalte (weiter-)verwenden kann, muss man sich zunächst dem Urheberrecht zuwenden.

Schutzfähigkeit der Inhalte

Zunächst ist für die verschiedenen Inhalte zu prüfen, ob dem einstellenden User überhaupt Schutzrechte zustehen, die eine ausdrückliche Regelung der Verwendung notwendig machen. Sofern die Inhalte nicht rechtlich geschützt sind, steht einer Verwendung welcher Art auch immer grundsätzlich nichts entgegen.

Schutzrechte werden sich – wenn überhaupt – in aller Regel aus dem Urheberrecht herleiten lassen.

Nutzergenerierte Inhalte sind in aller Regel entweder Texte, Fotos, Musik- oder Videoinhalte.

Derlei Inhalte unterfallen dem in § 2 Abs. 1 UrhG enthaltenen Beispielkatalog schutzfähiger Werke, wenn diese als persönliche geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs.2 UrhG angesehen werden können. Jedes Werk muss also grundsätzlich eine gewisse Gestaltungshöhe erreichen.

Ohne den jeweiligen Autoren zu nahe treten zu wollen, ist davon auszugehen, dass die allermeisten textlichen Inhalte von Nutzern diese Gestaltungshöhe nicht erreichen. Das gilt für Kommentare, Bewertungen usw. Ausnehmen muss man hingegen wohl Texte die einen gewissen literarischen Anspruch erfüllen, beispielweise wenn die Nutzer selbst verfasste Gedichte oder Kurzgeschichten auf einer Plattform einstellen. In diesen Fällen steht zunächst allein dem Autor das Urheberrecht und damit die entsprechenden Verwertungsrechte zu.

Die selben Grundsätze gelten auch für die anderen Inhalte. Nur wenn diese eine gewissen Gestaltungshöhe erreichen, kann der Urheber Schutzrechte beanspruchen. Als Grundvoraussetzung nimmt die Rechtsprechung ein deutliches Überragen der Gestaltungstätigkeit gegenüber der Durchschnittsgestaltung an. Während das bei eigenen Musikstücken wohl in regelmässig angenommen werden kann, ist das bei zahlreichen der auf den Videoplattformen eingestellten Videos schon fraglich. Dich auch hier wird es Videos geben, die die notwendige Schutzhöhe erreichen.

Eine Sonderregelung gilt hingegen für Fotos, da für diese über die sogenannten Leistungsschutzrechte Schutz des Fotografen Die dort aufgezählten Leistungen genießen urheberrechtlichen Schutz unabhängig von ihrer individuellen Schöpfungshöhe. Dies gilt ohne weiteres für alle Fotos gemäß § 72 UrhG.

Über ähnliche Leistungsschutzrechte können Filmwerke und Laufbilder (§ 2 Abs.1 Nr. 6 UrhG, § 95 UrhG) entsprechenden Schutz beanspruchen, wenn durch das Zusammenwirken technischer und künstlerischer Gestaltungsmittel eine individuelle Eigenprägung erreicht wird.

Bei der Beurteilung all dieser Kriterien kommt es regelmässig auf die Umstände des Einzelfalles an.

Verwendung der Inhalte grundsätzlich nur mit Zustimmung des Rechteinhabers

Soweit die jeweiligen Inhalte also urheberrechtlichen Schutz genießen, dürfen sie – bis auf wenige Ausnahmen – nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Urhebers veröffentlicht, weitergegeben oder sonst wie genutzt werden.

Da das Urheberrecht als solches nach deutschem Recht nicht übertragbar ist (§ 29 Satz 2 UrhG) bleibt dem Plattformbetreiber nur der Weg sich nach § 31 Abs. 1 UrhG vom Urheber entsprechende Nutzungsrechte einräumen zu lassen, die dann auch all das abdecken sollten, was der Plattformbetreiber mit den Inhalten zu tun beabsichtigt.

Formaljuristisch gesehen handelt es sich bei der Übertragung der Nutzungsrechte, die regelmäßig in den Nutzungsbedingungen der Seite (oder AGB) erfolgt um einen Lizenzvertrag zwischen dem Urheber (sprich Lizenzgeber) und dem Plattformbetreiber (sprich Lizenznehmer). Die Lizenzbedingungen sollten dann eine Befugnis enthalten, das jeweilige Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen.

Einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht

Grundsätzlich wird differenziert zwischen einfachem und ausschließlichen Nutzungsrecht. Während bei der Einräumung eines einfachen Nutzungsrecht auch andere Berechtigte das Werk nutzen dürfen (§ 31 Abs.2 UrhG) berechtigt das ausschließliche Nutzungsrecht den Inhaber dazu, Dritten bzw dem Urheber selbst die Nutzung des Werks zu verbieten.

Es liegt auf der Hand, dass die allermeisten Plattformen in ihren Nutzungsbedingungen nur die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts vorsehen. Insbesondere dann wenn der Inhalte einstellende User keine Gegenleistung dafür erhält.

Zeitliche und räumliche Beschränkung

Der Plattformbetreiber sollte außerdem unbedingt den zeitlichen und räumlichen Umfang des Nutzungsrechts regeln. Soweit keine zeitlich unbeschränkte Übertragung entsprechender Rechte erfolgt, entfällt das Recht des Plattformbetreibers die Inhalte kommerziell zu nutzen mit dem Ende der Befristung.

Darüber hinaus sollte ausdrücklich eine Regelung für die räumliche Nutzung der Inhalte in den AGB enthalten sein. Da im Bereich des Internets eine räumliche Beschränkung für den Plattformbetreiber nur hinderlich ist, empfiehlt sich insofern eine räumlich unbeschränkte Rechtseinräumung.

Umfang des Nutzungsrechts

Während sich eine zeitlich und räumlich unbeschränkten Rechteübertragung wohl bereits über eine entsprechend pauschale Vertragsklausel wirksam vereinbaren lässt, ist bei der Bestimmung des Umfangs des Nutzungsrechts unbedingt eine besondere Sorgfalt an den Tag zu legen. Diese Notwendigkeit einer besondere Vorsicht resultiert aus der in § 31 Abs.5 UrhG vorgesehenen Zweckübertragungsregel die bestimmt, dass sich der Umfang des Nutzungsrechts bei einer unklaren Formulierung nach dem mit der Einräumung des Rechts verfolgten Zweck richtet. Das bedeutet also, dass sich im Streitfall der Umfang des Nutzungsrechts im wesentlichen an dem Vertragszweck orientiert.

Bei den allermeisten Internetplattformen, die mit User Generated Content arbeiten, ist wohl davon auszugehen, dass der Zweck des Vertrages zunächst einmal die Einräumung entsprechender Internetrechte ist.

Betrachtet man die bisherige Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex muss man davon ausgehen, dass eine unklare Regelung des Nutzungsumfangs dazu führt, dass beispielsweise eine Verwendung in anderen Medien wie TV oder Printmedien nicht abgedeckt ist. Es ist deshalb von elementarer Bedeutung, dass die geplanten Nutzungsarten hinreichend spezifiziert aufgeführt werden.

Nutzung von User Generated Videos in anderen Medien

Einige der deutschen Videoportale planen die Veröffentlichung der von den Nutzern eingestellten Videos insbesondere über das Fernsehen bzw. veröffentlichen entsprechende Videos schon in Kooperation mit TV-Sendern (siehe myvideo über Pro7 oder clipfish über RTL). Wenn sich die Einräumung der Nutzungsrechte nicht auch ausdrücklich auf die Veröffentlichung der Inhalte im Fernsehen erstreckt, kann unter Berücksichtigung der Zweckübertragungsregel eine Urheberrechtsverletzung nicht mehr ausgeschlossen werden. Der Urheber könnte dann nicht nur Unterlassung verlangen, sondern ggfls auch Schadenersatz.

Hierzu heißt es beispielsweise in den AGB von clipfish:

VI. Rechteeinräumung

1. Der Nutzer gestattet Clipfish, die eingestellten Inhalte für die Erbringung der unter clipfish.de abrufbaren Dienstleistungen zu nutzen und räumt Clipfish die hierfür erforderlichen Rechte an den Inhalten unentgeltlich ein. Dieses Nutzungsrecht beinhaltet insbesondere das Recht, die Inhalte über clipfish.de oder gegebenenfalls andere Medien weltweit öffentlich zugänglich zu machen, sie zu vervielfältigen, zu verbreiten und auf Dritte zu übertragen.

Ob diese Klausel genügt, um ein wirksames Nutzungsrecht zur Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Inhalte zu begründen, halte ich aufgrund der oben genannten Argumente für sehr fraglich. Hinzu kommt, dass sich mit guten Argumenten vertreten lässt, dass es sich bei einer solch weitgehende Rechteinräumung (sogar Übertragung der Rechte an Dritte) um eine überraschenden Klauseln i.S.v. § 305 c BGB und damit unwirksame Regelung handelt. Es erscheint insoweit nicht unproblematisch, dass clipfish nun nutzergenerierte Inhalte von der Internetplattform auf das Fernsehen überträgt.

Grundsätzlich stehen sämtliche Verwertungsrechte – ob kommerziell oder nicht – allein dem Urheber eines Werkes zu. Exemplarisch genannt seien an dieser Stelle das Vervielfältigungsrecht (§16 UrhG), das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) aber auch das Recht, etwaige Bearbeitungen zu verwerten (§ 23 UrhG).

Der Betreiber einer Plattform mit User Generated Content sollte daher genau prüfen, für welche dieser Verwertungsrechte er eine entsprechende Lizenz benötigt, um sein Geschäftsmodell realisieren zu können.

Dazu müssen vor Erstellung der Nutzungsbedingungen unter anderem folgende Fragen beantwortet werden:

— Wird das Material über Online Dienste (das ist wohl der Regelfall) öffentlich wiedergegeben oder einer Vielzahl von Nutzern zum Abruf zugänglich gemacht ?

— Müssen die Inhalte ganz oder teilweise vervielfältigt werden (z.B. zwecks Digitalsierung in den Arbeitsspeicher geladen o.ä. ?

— Sollen die Inhalte weitergegeben (sprich verkauft, vermietet oder verliehen) werden ?

— Müssen Videoschnitte, Kürzungen oder andere Veränderungen vorgenommen werden, um das Material entsprechend zu verwerten ?

Die Antworten zu den hier beispielhaft aufgeführten Fragen sollten dann unbedingt auch ihren Niederschlag in dem in den Nutzungsbedingungen integrierten Lizenzvertrag finden.

Aufgrund der Tatsache, dass der Nutzer regelmäßig bei der Anmeldung einmal den Nutzungsbedingungen zustimmt, dürfte es nämlich schwer werden, Zustimmungserklärungen, deren Notwendigkeit sich erst später ergibt, nachträglich einzuholen.

Auch eine Weiterübertragung der Nutzungsrechte bedarf naturgemäß der Zustimmung des Urhebers (§ 34 Abs.1 Satz 1 UrhG). Insofern sollte auch diese Zustimmung eingeholt werden, wenn angedacht ist, die Inhalte an Dritte beispielsweise an Printunternehmen weiterzugeben.

Vergütung

Ein Punkt der in letzter Zeit in der Diskussion um User Generated Content immer virulenter wird, ist die Frage, ob für nutzergenerierte Inhalte eine Gegenleistung (z.B. mit verschiedenen Revenue Sharing Modellen) einhergehen soll (vgl auch die Zusammenstellung bei Martin Hiegl).

Das Gesetz macht insoweit keine grundsätzlichen Vorgaben und eröffnet den Lizenzvertragsparteien die Option, dies individualvertraglich zu vereinbaren. Das bedeutet in der Realität, dass der Plattformbetreiber mit seinen AGB die Bedingungen vorgibt und der Nutzer mit seiner Anmeldung entscheidet, on er diese Bedingungen akzeptiert oder nicht.

Ohne im Detail darauf eingehen zu wollen, sei noch erwähnt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne dass eine Vergütung ausdrücklich vereinbart worden ist, ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung begründet werden kann bzw sogar ein Anspruch auf eine Nachvergütung (sogenannter „Beststellerparagraph“).. Diese Regeln werden in den hier interessierenden Fällen aber in aller Regel nicht einschlägig sein.

Zusammenfassung

Legt man die dargestellten Grundsätze der Verwendung von User Generated Content zugrunde, so wird deutlich, dass es zumindest für eine Plattform, die an sich selbst professionelle Anforderungen stellt, nicht damit getan ist, entsprechende Regelungen zur Einräumung von Nutzungsrechten aus anderen AGB durch „copy & paste“ zu besorgen. Wer den Wert, den User Generated Content darstellen kann, entsprechend verwerten will, sollte folgende Überlegungen in die Nutzungsbedingungen einfließen lassen:

— Was für Inhalte werden von Usern eingestellt (Texte, Bilder, Audio- oder Videoinhalte) ?
— Wie sollen diese Inhalte verwendet werden (Veröffentlichung, Aggregierung, Weitergabe etc.)?
— Müssen die Inhalte für eine zweckentsprechende Verwendung berabeitet oder verändert werden ?
— Bestehen vorbestehenden Werken Markenrechte ?
— Sollen die Nutzungsrechte räumlich oder zeitlich beschränkt werden ?
— Sollen die User eine Vergütung (z.B. Revenue Sharing) erhalten ?

usw.

Nur bei entsprechender Aufbereitung und rechtssicherer Gestaltung kann sich der Plattformbetreiber vor späteren „Überraschungen“ schützen. Eine ordentliche Gestaltung der Nutzungsbedingunegn sorgt darüber hinaus auch für die notwendige Transparenz gegenüber den Nutzern. Nachdem die AGB gerade zum Start einer Internetplattform nicht selten mit „Argusaugen“ durchleuchtet werden, kann sich eine saubere und transparente Gestaltung auch diesbezüglich als wertvoll erweisen.

Ähnliche Fragestellungen können auch bei Modellen arbeiten, die unter dem themenverwandten Begriff Crowdsourcing laufen. Auch hier müssen in aller Regel ausreichende Nutzungsrechte eingeräumt werden, um die Inhalte zu veröffentlichen oder die Crowdsourcing Ergebnisse zu verwerten…

Weiterführend auch „Haftung für User Generated Content – Grundsätze und Hinweise für die Praxis“

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

Comments

  1. Ich danke für diesen tollen Beitrag, auf den ich mit Freude verlinkt habe. Er zeigt gut, dass man die Frage „Was soll ich in meine Nutzungsbedingungen rein tun“ nicht so einfach beantworten kann. Ich werde demnächst vor jedem Gespräch auf diesen Beitrag verweisen. Das Urheberrecht ist ja auch nicht für den täglichen Gebrauch ausgelegt, sondern eher für große Verwerter, die eh mit Anwälten arbeiten. Mal schauen, wie lange es der Zeit noch Stand hält. ;o)
    http://www.advisign.de/urheberrecht/2007-08/linktipp-verwendung-von-user-generated-content

    P.S. Irgendwie werden bei Dir die automatischen Trackbacks nicht registriert. Das fällt mir schon zum zweiten Mal auf.

  2. Wirklich ein guter Beitrag und ein überhaupt ein gutes Blog.

    Im Zusammenhang mit dem Beitrag stellen sich mir jedoch spontan (mindestens)zwei Fragen:

    1. In Wieweit die Vereinbarung einer wirksamen und § 31 Abs. 5 UrhG (Zweckübertragungstheorie) genügenden urheberrechtlichen Nutzungseinräumung im Rahmen von AGB nicht ohnehin „überraschend“ für Nutzer und daher unwirksam ist?

    2. In Wiefern, beispielsweise in Folge einer Bearbeitung des Content, der Plattformbetreiber nicht mehr lediglich *Störer*, sondern Verletzer ist?

  3. Ein super Beitrag mit einem großartigen Rundumschlag, Carsten. Tipp für die Verlinkung: bei den Links werden nicht die Trackbacks verwendet – die Trackbacklinks sind nur für die Trackbackfunktion (das Input-Feld weiter unten bei WP) da. Wenn du automatisches pingen eingerichtet hast, brauchst du des quasi gar nicht.

  4. Steffi T. says:

    Sehr guter Beitrag, den ich super für meine Diplomarbeit verwenden kann…

    Allerdings hätte ich noch zwei Fragen:

    1. Wenn Kommentare nicht unter das UrhG fallen, weil die gestalterische Höhe fehlt, kann ich dann gute Kommentare zu Reiseländern (z.B. Thailand), die ich im Netz finde auf einem Reiseportal verwenden ohne den Kommentarabgeber um Erlaubnis zu fragen?

    2. Wie sieht das bei Reisetagebüchern (Weblogs) aus? Kann ich da gute Textpassagen herausnehmen und auf einem Reiseportal verwenden oder ist die gestalterische Höhe bei der Schilderung persönlicher Reiseerlebnisse erreicht und ich muss um das Nutzungsrecht bitten?

    Dankeschön schonmal vorab für die Antworten!

    Viele Grüße,
    Steffi

    • Hallo Steffi

      „gute Kommentare zu Reiseländern“ und fehlende gestalterische Höhe schließen sich m.E. gegeneinander aus. Kommentare sind ja meist dann besonders gut, wenn sie sachdienliche Informationen enthalten oder zumindest in einem unverwechselbarem Stil formuliert wurden. Man könnte einen Teil des Textes als Zitat übernehmen, aber auch dabei könnte man in eine Falle tappen. Die Einbettung ins eigene Werk muss im richtigen Verhältnis stehen usw.

      Bei Reisetagebüchern wäre ich ebenfalls vorsichtig. Die Schilderung persönlicher Reiseeindrücke könnte in druckreifem Stil erfolgt sein oder vielleicht gibt es parallel zur Website bereits den gleichen Text als gedrucktes Werk.

      Ich betreibe selbst seit etwa sieben Jahren ein Internetforum und hatte zeitweise Probleme mit einem Wettbewerber, der Forumthemen von mir komplett oder teilweise kopierte und bei sich als vermeintlich eigene Themen neu veröffentlichte. Trotz fehlender gestalterischer Höhe der einzelnen Kommentare hatte er laut Auskunft meines Anwaltes nicht das Recht, solche „Scheindiskussionen“ in seinem Forum in gleicher Form zu rekonstruieren. Außerdem wird die ursprüngliche Quelle durch die double content Problematik geschädigt, was sich negativ im Suchmaschinenranking bemerkbar machen kann. Ohne Nachfrage würde ich deshalb keine fremden Texte übernehmen.

      Mit freundlichem Gruß
      Dirk S.

    • Eigentlich macht es für Webseitenbetreiber keine Sinn sich Texte anderer Seiten zu Eigen machen und diese zu übernehmen. Unabhängig davon ob sich dadurch eine Verletzung der Rechte des Urhebers ergibt, schadet das meist der eigenen Seite, denn Suchmaschinen strafen durchaus Seiten mit doppeltem Inhalt ab. Leider wird nach unseren Erfahrungen nicht die Seite bestraft welche als letzte den Inhalt veröffentlicht, sondern die vermeintlich Schwächere. Also immer Vorsicht beim Kopieren und auch Vorsicht beim kopiert werden.

  5. @Steffi ich wäre da mit der Schöpfungshöhe sehr vorsichtig. Die Fälle des Kochbuchs der M. haben ja schon gezeigt, das selbst Rezepte die vermeintlich notwendige Schöpfungshöhe haben könnten. Da dürfte es bei manchmal sogar poetisch verfassten Reisetagebüchern wohl recht wahrscheinlich sein, dass die Richter hier eine Schöpfungshöhe anerkennen. Also lass dich besser nicht beim Klauen von Reiseerlebnissen erwischen ;o) Absolut vermeiden würde ich das Copy&Paste bei kommerziellen Anbietern like Holidaycheck und Co. diese sind sicherlich dringend daran interessiert, das Ihr User-Generated Content auch Ihrer bleibt und werden dies vermutlich mit allen Mitteln duchsetzen.

    • Bei den Geschichten mit Marions Kochbuch erfolgen die Abmahnungen in der Regel nicht aufgrund irgendwelcher Texte, sondern den Fotos, die das jeweilige Gericht zeigen.

      Bilder sind – anabhängig davon, ob eine Schöpfungshöhe vorliegt oder nicht – gemäß §72 UrhG immer urheberrchtlich geschützt.

      MfG

      Carsten Ulbricht

  6. Vielen Dank für diesen interessanten Beitrag!
    Auch wenn er jetzt schon nicht mehr ganz aktuell ist,
    so kann man immer noch Einiges lernen.

Trackbacks

  1. Facebook hat die AGBs geändert, jetzt gehört denen nicht nur Inhalt, der von Benutzern erstellt wird, solang die Benutzer Mitglied von Facebook sind, sondern ab jetzt sogar auf immer und ewig. Das ist laut deutschem Recht aber scheinbar nicht durchse…

  2. Aus aktuellem Anlass kommt wieder einmal die Frage auf, wie beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen eine nachträgliche Änderung von Nutzungsbedingungen oder AGB rechtlich zulässig und vor allem rechtswirksam zustande gekommen ist.

    Facebook hat v

  3. […] systematisch nutzen möchte, auch die rechtliche Seite im Auge behalten. Hierzu empfehle ich die Lektüre des Artikels von Rechtsanwalt Dr. Carsten […]

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