Mit Urteil vom 21.09.2007 hat das Oberlandesgericht Köln dem Webhoster rapidshare zwar – was kaum verwunderlich sein dürfte – grundsätzlich verboten, urheberrechtlich geschützte Musikwerke als Datei ihres Internetangebots öffentlich zugänglich zu machen, wenn auf diesen Seiten zugleich auf eine Linksammlung verwiesen wird, mit deren Hilfe das urheberrechtlich geschützte Musikstück abgerufen werden kann (Aktenzeichen 6 U 86/07; 6 U100/07). Dieses Verbot beschränkt sich aber – und das ist insoweit neu – nach Auffassung des OLG Köln nur auf solche Urheberrechts-verletzungen, die die Betreiber nach konkreter Kenntnisnahme von einem entsprechenden Verstoß auf Grund zumutbarer Überprüfung selbst aufdecken und unterbinden könnten. Die Webhosting-Dienstleister seien nämlich nicht selbst „Täter“ der Urheberrechtsverletzung.
Das OLG Köln widersprach damit (zumindest in Teilen) der Entscheidung der ersten Instanz und schränkte die Reichweite der vom LG Köln noch angenommenen Mitstörerhaftung – vernünftigerweise – weiter ein. In der ersten Instanz vor dem Landgericht Köln war der einstweiligen Verfügung der GEMA gegen die rapidshare zunächst stattgegeben worden (siehe auch „Einstweilige Verfügung gegen rapidshare„)
Die aktuelle Pressemitteilung des OLG Köln führt zu diesem Urteil im einzelnen aus:
Die Betreiber der Dienste müssen danach Sorge dafür tragen, dass urheberrechtlich geschützte Werke von ihrem Server entfernt werden und Urheberrechtsverletzungen nicht fortgesetzt werden können, sobald sie von konkreten Rechtsverletzungen erfahren. Die Verwertungsgesellschaft für musikalische Nutzungsrechte (GEMA) hatte den Seitenbetreibern in den hier zu entscheidenden Fällen angezeigt, dass auf deren Servern 500 urheberrechtlich geschützte Werke ihres Repertoires abrufbar seien, und hatte die Betreiber in Bezug auf bestimmte Musikdateien abgemahnt….
Internet-Nutzer können „mit einem Klick“ Dateien, auch umfangreiche Musikwerke oder Videos, auf den Server der Webhoster hochladen. Der Nutzer bekommt sodann die genaue Adresse der Datei in der Form eines (Download-) Links mitgeteilt, mit dessen Hilfe sie wieder heruntergeladen werden kann. Dies ermöglicht dem Internetnutzer auch, den Download-Link zu verteilen, das heißt weiteren Personen mitzuteilen, die sodann ebenfalls kostenlos auf die gespeicherten Inhalte zugreifen können. Ein Verzeichnis der auf dem Server befindlichen Werke bieten die Webhoster nicht an. Im Internet gibt es jedoch (meist von nicht näher bekannten Agenturen im außereuropäischen Ausland betriebene) Seiten, welche die Download-Links zugänglich und den Inhalt der betreffenden Dateien über Index- und Suchfunktionen identifizierbar machen.
Auf solche Seiten hatten die Betreiber von „RapidShare“ auch hier verwiesen. Auf diese Weise können über den zentralen Server nicht nur private Urlaubsvideos o. ä., sondern auch urheberrechtlich geschützte Werke wie Musik, Filme oder Software ausgetauscht werden.
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgericht hat den Betreibern der Seiten im Grundsatz verboten, urheberrechtlich geschützte Musikwerke über ihr Internetangebot zu verbreiten. Dieses Verbot sei aber – so die Begründung der Urteile – auf solche Urheberrechtsverletzungen zu beschränken, die die Betreiber nach konkreter Abmahnung auf Grund zumutbarer Überprüfung der in der Urteilsformel genannten Link-Sammlung selbst aufdecken und unterbinden könnten. Die Webhosting-Dienstleister seien nämlich nicht selbst „Täter“ der Urheberrechtsverletzung.
Zwar machten sie die gespeicherten Musikstücke und anderen Inhalte durch Bereitstellung auf dem Server öffentlich zugänglich. Über die Veröffentlichung entschieden allerdings nicht die Dienstbetreiber, sondern diejenigen, die die Dateien hochladen und sodann Dritten den entsprechenden Link zur Verfügung stellen. Man könne den „Webhostern“ in den konkreten Verfahren auch keinen bedingten Vorsatz dahin nachweisen, dass sie Urheberrechtsverletzungen von vornherein in Kauf nähmen und die Raubkopierszene zur Nutzung ihrer Seiten geradezu einlüden. Die Seitenbetreiber konnten im einstweiligen Verfügungsverfahren nämlich glaubhaft machen, dass legale Nutzungsmöglichkeiten der Dienste, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis bestehe, in großer Zahl vorhanden und üblich seien.
Die Betreiber seien aber, nachdem sie von der GEMA im Hinblick auf konkrete Musikstücke abgemahnt worden seien, insoweit zur regelmäßigen Überprüfung der Linklisten verpflichtet, auf die sie in ihren Seiten selbst verweisen. Erlangt der Seitenbetreiber nach Abmahnung auf diese Weise Kenntnis von der illegalen Verbreitung geschützter Werke, muss er dafür sorgen, dass diese Dateien schnellstmöglich wieder von dem Speicherplatz entfernt werden. Im Ergebnis werden die Webhoster danach nicht zu einer vorsorglichen und aktiven Suche nach Urheberrechtsverletzungen verpflichtet; sie müssen erst nach Beanstandung, z. B. durch die GEMA, tätig werden.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 24.09.2007
FAZIT:
Damit orientiert sich das OLG Köln an der aktuellen Rechtsprechung des BGH, die feststellt, dass ein Diensteanbieter, der rechtswidrige Inhalte von Dritten eingestellte Inhalte lediglich hostet, nur dann als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn dieser zumutbare Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt hat. Im konkreten Fall wurde angenommen, dass rapidshare keine grundsätzliche Pflicht zur Vorabkontrolle und aktiven Suche nach Urheberrechtsverletzungen trifft. Vielmehr sei ein Unterlassungsanspruch zunächst nur zu begründen, wenn nach Kenntniserlangung über die illegale Verbreitung geschützter Werke diese Dateien nicht unverzüglich entfern würden.
Insofern bestätigt das OLG Köln die hier bereits beschriebenen Voraussetzungen der Mitstörerhaftung, die ja nicht nur für Hoster gilt, sondern auch für diejenigen die Dritten ihre Plattform zur Verfügung stellen, um dort entsprechende Inhalte einzustellen (sog. User Generated Content).
Insofern macht dieses Urteil weiter Hoffnung, dass entsprechende Geschäftsmodelle nicht mit unzumutbaren Anforderungen konfrontiert werden.