Der Begriff „channel“ stammt aus dem Bereich des e-commerce und bezeichnet einen Vertriebs- oder Kommunikationsweg. Ins Deutsche wird er mit „Kanal“ übersetzt, vergleichbar mit einem Kommunikations- oder Sendekanal. Channels können verschiedene Formen annehmen. Ein Unternehmen kann einseitig über seinen Internetauftritt kommunizieren. Oder es tritt über soziale Netzwerke mit seinen Kunden und Interessenten in Kontakt. Unternehmen müssen sich nicht für einen Kanal entscheiden, sondern können je nach finanzieller und personeller Ausstattung mehrere Kommunikations- und Vertriebswege parallel besetzen.
Multi-, Cross-, oder Omni-Channel
Das Nutzungsverhalten kann in drei Kategorien eingeordnet werden. Man unterscheidet den Multi-, Cross-, oder Omni-Channel- Einsatz.
Multi-Channel
Bei der Multi-Channel-Nutzung, werden ganz verschiedene Vertriebs- und Kommunikationswege eingesetzt. Ein Unternehmen spricht seine Kunden beispielsweise über seine facebook-Fanpage an. Gleichzeitig platziert es einen Werbespot im Fernsehen und verschickt Emails. Die einzelnen Vertriebs- und Kommunikationswege sind bei der einfachen Multi-Channel-Nutzung nicht aufeinander abgestimmt.
Cross-Channel
Der Cross-Channel nutzt wie der Multi-Channel verschiedene Vertriebs- und Kommunikationswege. Jedoch verknüpft er die verschiedene online – und offline-Kampagnen miteinander und passt die einzelnen Maßnahmen den genutzten Medien an.
Omni-Channel
Die Omni-Channel-Strategie setzt sämtliche verfügbaren Kanäle ein.
Wettbewerbsrecht, Datenschutz und Urheberrechte
Welche Rechtsnormen beachtlich sind, richtet sich stets nach dem Medium, das zum Einsatz gebracht werden soll. Soll über soziale Medien oder Internetpräsenzen kommuniziert werden, ist zunächst wie bei der Ansprache über Email das Wettbewerbsrecht nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einschlägig. Bei den sogenannten Telemedien kommt das Telemediengesetz hinzu (TMG). Werden dabei personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet muss auch das Bundesdatenschutzgesetz bzw. die Landesdatenschutzgesetze herangezogen werden. Sollen Fernsehen oder Radio genutzt werden, gilt hierfür auch der Rundfunkstaatsvertrag. Am Inhalt der Kampagnen bestehen Urheberrechte (UrhG), die durch das Urhebergesetz ausgestaltet wurden. Des Weiteren ist Vertragsrecht einschlägig sein, wenn Drittanbieter mit Werbemaßnahmen betraut wurden, oder auch Arbeitsrecht, sofern man sich eigene Marketing-Profis leistet.
Diese Leistungen bieten wir Ihnen im Zusammenhang mit e-Commerce und Marketing an:
- Wir prüfen Ihren Internetauftritt und Ihre Marketingmaßnahmen auf Rechtskonformität und unterstützen Sie im Fall einer Abmahnung
- Wir beraten Sie gern zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Online-Shops oder Ihrer Mobile-App
- Wollen Sie eine Gesellschaft gründen, so entwerfen wir für Sie einen Gesellschaftsvertrag, der Ihren Wünschen und Anforderungen entspricht. Ist eine Anmeldung zum Handelsregister nötig, begleiten wir Sie durch diesen Prozess
- Wollen Sie neue Gesellschafter, etwa Investoren aufnehmen, unterstützen wir Sie bei der Vertragsverhandlung
- Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Marke markenrechtlich zu schützen. Hier sind nationale, europäische und internationale Marken denkbar
- Wir vertreten Sie gerichtlich und außergerichtlich
Sie haben weitergehende Fragen? Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht, Partner bei der Kanzlei Menold Bezler in Stuttgart, telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menooldbezler.de zur Verfügung.