Laut einer aktuellen Meldung auf TechCrunch klagt die amerikanische Firme Channel Intelligence Inc. gerade gegen eine Vielzahl von Internetplattformen (darunter die auch in Deutschland bekannten Stylehive oder Zlio), weil diese angeblich ihr US-Patent No. 6,917,941 verletzen.
Mit dem Patent beansprucht Channel Intelligence laut dem TechCrunch-Beitrag nicht weniger als ein alleiniges Nutzungsrecht für so genannte Wishlists, also Wunschlisten auf denen Besucher einer Webseite die Dinge auflisten können, die dann Dritte für sie kaufen können/sollen.
Ein eingetragenes Patent gibt seinem Inhaber auch in Deutschland ein zeitlich befristetes Ausschlussrecht (§ 9 PatG) zur Nutzung der Erfindung. Mit einem entsprechenden Patent kann man daher grundsätzlich Dritten untersagen, die patentierte Erfindung zu verwenden.
Fraglich ist im vorliegenden Fall allerdings, ob solch eine Anwendung wie eine Wunschliste überhaupt patentierbar sein kann bzw. ob der im Patent niedergelegte Schutzanspruch tatsächlich so weit reicht, die Verwendung entsprechender Wunschlisten grundsätzlich zu untersagen.Voraussetzungen in Deutschland
Um in Deutschland ein Patentschutz zu erlangen, müssen folgende drei Voraussetzungen vorliegen:
• Neuheit
Nach § 1 Abs. 1 PatG (Art. 52 Abs. 1 EPÜ) muß der Gegenstand der Anmeldung zunächst neu sein. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört (§ 3 Abs. 1 Satz 1 PatG, Art. 54 Abs. 1 EPÜ).
• Erfinderische Tätigkeit
Patentfähigkeit ist nur gegeben, wenn eine erfinderische Tätigkeit vorliegt. Eine erfinderische Tätigkeit liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn sich die Lösung für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (vgl. § 4 Satz 1 PatG, Art. 56 EPÜ)
• Gewerbliche Anwendbarkeit
Die Erfindung muss außerdem auf irgendeinem gewerblichen Gebiet anwendbar sein (§ 5 Abs. 1 PatG, Art. 57 EPÜ).
Zumindest nach deutschem (und wohl auch europäischem Recht) ist aus meiner Sicht fraglich, ob solche Wunschlisten überhaupt patentierbar sind, da sowohl die Neuheit als auch die erfinderische Tätigkeit (auch zum Zeitpunkt der Patentanmeldung) höchst fraglich erscheinen.
Insofern kann ich schwer nachvollziehen, wie man dieses Patent in den USA hat eintragen können.
Gerichtsverfahren in den USA
In der oben genannten Angelegenheit werden sich nun die amerikanischen Richter mit der Sache zu befassen haben. Es bleibt zu hoffen, dass auch hier die Vernunft siegt und die Richter einen Weg finden, die geltend gemachten Patentansprüche zurückzuweisen.
Wer weitergehendes Interesse an dieser Angelegenheit hat, findet nachfolgend die Klageschrift:
Channel Intelligence v. Everyone – Get more Legal Forms
Offensichtlich scheut Channel Intelligence noch die Auseinandersetzung mit größeren Plattformen wie Amazon oder EBay, die ebenso Wunschlisten verwenden.
Es bleibt also spannend, wie sich diese Geschichte entwickeln wird.
Diese Geschichte zeigt wieder einmal, dass wir gerade im Internet einen globalen Markt haben, der dazu führt, dass man sich als Internetunternehmen in gewissem Maße leider auch mit Risiken ausländischer Rechtsordnungen auseinandersetzen muss.