Seit meinem letzten Beitrag zu der Frage, ob Facebook Namen einzelner Mitglieder ohne deren Zustimmung zu Werbezwecken verwenden darf, hat sich einiges getan.
Während einige Betroffene kein Problem mit der Namensnutzung zu haben scheinen, nur weil sie Facebook gut finden, genügt es anderen, dass der Spuk nun vorbei ist. Johnny Haeusler hingegen möchte sogar rechtlich gegen Facebook vorgehen und “Schadenersatz” (entsprechender Hinweis hierzu siehe unten) einfordern.
Auch Facebook hat zwischenzeitlich Stellung genommen und schreibt in einer E-Mail
“Facebook hat mehrere Programme getestet, damit Nutzer, mit der Option einer öffentlichen Suchanzeige für die Indexierung von Suchmaschinen, noch schneller in Suchergebnissen zu finden sind. Im Moment läuft dieser Test nicht mehr. Die Anzeigen wurden nur ausgeliefert, wenn a) ein Facebook Nutzer eine öffentliche Suchanzeige für die Indexierung von Suchmaschinen hat und b) wenn nach speziell ihrem Namen auf einer Suchmaschine gesucht wurde. Der Klick auf diese Anzeige führte auf die Hauptseite von Facebook, wo man sich wie immer registrieren muss bevor man ein Freund der gesuchten Person werden kann und bevor irgendwelche Informationen zu sehen sind.
Öffentliche Suchanzeigen zeigen allenfalls die Informationen Name und Foto des Nutzers, und auch nur dann, wenn der Nutzer in seinen Einstellungen der Privatsphäre die Such-Sichtbarkeit auf „Alle“ gesetzt hat. Öffentlich Suchanzeigen gibt es, um unsere Nutzer noch einfacher auffindbar für ihre Freunde auf Suchmaschinen zu machen und können jederzeit von den Nutzern ausgestellt werden. Nur Nutzer die über 18 sind und die die Einstellung „Eine öffentliche Suchanzeige für mich erstellen und diese für die Indexierung von Suchmaschinen verwenden“ angekreuzt haben tauchen in externen Suchen auf.“
Nutzung eines Namens zu Werbezwecken ohne Einwilligung unzulässig
Zunächst einmal bleibt festzustellen, dass die Nutzung des Namens ohne entsprechende Einwilligung des Nutzers gegen den Datenschutz verstösst und damit rechtswidrig ist. Der Nutzer kann gegebenfalls Unterlassung verlangen. Auch hat der im zu Recht im Rahmen einer Abmahnung auf Unterlassung in Anspruch Genommene die Rechtsanwltskosten desjenigen zu tragen, dessen Rechte verletzt worden sind.
In der Rechtsprechung ist außerdem seit langem anerkannt, dass zumindest die Nutzung eines bekannten Namens zu Werbezwecken eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, für die der Betroffenen zwar keinen Schadenersatz fordern kann, aber eine entsprechende Entschädigung in Geld, die dem entspricht, was der Verwender des Namens als in diesem Bereich übliche und angemessene Lizenzgebühr hätte zahlen müssen (vergleiche LG Düsseldorf, Urteil vom 15. 5. 1997 – 4 O 250-96).
Die Tatsache, dass die betroffenen User nach Aussagen von Facebook in ihren Profileinstellungen die Angabe ihrer Profilangaben bei den Google Suchergebnissen erlaubt haben, ändert an dieser Bewertung nichts. Die erforderliche Einwilligung für eine Nutzung der Realnamen in Google Adsense – also im Rahmen von Werbung – ist damit sicher nicht erteilt worden, schließlich besteht ein großer Unterschied zwischen der Erlaubnis zur Darstellung des Profils innerhalb der organischen Suchergebnisse von Google und der Integration des Namens als Testimonial innerhalb entsprechender Werbung.
Eine ausreichende Einwilligung, die nur erfolgen kann wenn der Betroffene hinreichend und umfassend über die konkret angedachte Nutzung aufgeklärt, kann auch nicht aus der diesbezüglich heranzuziehenden Datenschutzerklärung hergeleitet werden, da von Adsense Werbung hier nicht die Rede ist.
Wie teilweise vermutet, ergibt sich die notwendige Zustimmung hierzu auch nicht aus den Nutzungsbedingungen. Die insofern regelmässig zitierte Klausel, mit der der Nutzer der Plattform entsprechende Rechte einräumt, bezieht sich einzig und allein auf vom Benutzer erstellte und eingestellte Inhalte (Forenbeiträge, Bilder etc.), keinesfalls aber auf den Namen.
Fazit
Auch wenn ich das Datenschutzrecht teilweise für zu weitgehend halte, hat es im vorliegenden Fall sicher seine Berechtigung. Insofern ist es meines Erachtens nicht richtig, aktuellen Entwicklungen zur Aushöhlung des Datenschutzes hinzunehmen, nur weil und soweit dem Betroffenen die Plattform gefällt. Das ist schließlich reiner Zufall…
Wenn man nämlich dieses Tor erst einmal öffnet, dann werden ähnliches bald deutlich mehr Plattformen versuchen (die einem vielleicht nicht gefallen, oder bei denen man überhaupt nicht angemeldet ist).
Das in Deutschland geltende Recht auf informationelle Selbstbestimmung, also allein selbst darüber entscheiden zu können, was mit den persönlichen Daten gemacht werden darf, schützt sinnvollerweise genau davor. Wenn gegenüber den aktuellen Versuchen nicht deutlich Stellung bezogen wird, werden die Versuche noch deutlich weiter gehen.
Es bestehen genügend Möglichkeiten für Unternehmen innerhalb des gegebenen Rechtsrahmens zu werben. Auch neuen Werbeformen gegenüber sollte man durchaus aufgeschlossen sein. Allerdings solltem sich gerade Unternehmen wie Facebook, die ohne weiteres dazu inder Lage sind, vor einer solchen Praxis rechtlich absichern.
Wehret den Anfängen
Die ungefragte Nutzung der realen Namen von Usern zu Werbezwecken hat sicherlich eine Qualität, die das zulässige Maß überschreitet. Im Hinblick darauf, dass die Grenzen immer weiter ausgetestet warden, sollte man solchen datenschutzrechtlich bedenklichen Anfängen unbedingt wehren…
Mich würde eher interessieren wie viel man pro Monat an Geld Entschädigung erwarten kann, wenn mit dem eigenen Namen bei Adwords Werbung geschaltet wird. Denke am besten sichert man sich den Beweis mit Angabe vom Datum und wartet ein paar Jahre damit die Geld-Entschädigung sich auch lohnt.
Meinen Namen lasse ich weg. Ihr braucht den Post nicht zu veröffentlichen. Grüße von anonym!