Ende April hatte ich bereits über das Verfahren von Facebook gegen StudiVz vor dem LG Köln (Az.: 33 O 374/08) berichtet. Facebook hatte StudiVZ vorgeworfen, lediglich ein Plagiat von Facebok zu sein und durch die Übernahme des Design, Features und diversen Serviceangeboten Wettbewerbsrecht verletzt zu haben.
Verschiedene Medien berichten, dass diese Klage heute vom LG Köln abgewiesen worden ist.
Meine damalige Prognose, dass Facebook schlechte Erfolgsaussichten hat, wenn nicht hinreichend dargelegt und bewiesen werden kann, dass StudiVZ Programmiercode übernommen hat, scheint sich nun bewahrheitet zu haben.
Da das Design und die Funktionalitäten in Deutschland grundsätzlich nicht geschützt sind, sofern nicht Sonderrechtsschutz (wie Marken-, Urheberrecht usw.) eingreift, bestehen bei solchen Vorwürfen einer Übernahme von Design und vom Aufbau grundsätzlich keine Ansprüche des „Originals“.
In meinem Beitrag Ende April hatte ich zu den in Frage stehenden rechtlichen Ansprüchen folgendes ausgeführt:
1. Verstoss von StudiVZ gegen die Urheberrechte von Facebook durch die Übernahme des „Look & Feel“
Im deutschen Urheberecht wird ein Werk immer nur in seiner konkreten Formgestaltung geschützt. Ideen, bestimmte Techniken oder Methoden, aber auch Webdesign sind grundsätzlich nicht geschützt (was Webdesigner regelmäßig beklagen).
Insofern sieht es jedenfalls aus urheberrechtlicher Sicht für Facebook hinsichtlich der Übernahme des Design und des „Look & Feel“ eher schlecht aus.
2. Verstoss von StudiVZ gegen die Wettbewerbsrecht durch die Übernahme des „Look & Feel“
Wenn überhaupt könnte ein entsprechender Anspruch wegen der Übernahme des „Look & Feel“ allein aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hergeleitet werden. Die erste notwendige Voraussetzung eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen Facebook und StudiVZ ist ohne Zweifel gegeben.
Fraglich wäre dann aber, ob StudiVZ tatsächlich ein Leistungsergebnis des Mitbewerbers so nachgeahmt hat und auf dem Markt angeboten, dass eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeigeführt wird bzw. worden ist oder die Wertschätzung der nachgeahmten Plattform unangemessen ausgenutzt oder beeinträchtigt wird oder worden ist (§ 3, 4 Nr. 9 UWG).
Notwendig hierfür wäre eine besondere wettbewerbliche Eigenart des Design von Facebook. In Anbetracht der Tatsache, dass es vor wie auch nach Facebook eine Vielzahl von Communities zumindest mit ähnlicher Gestaltung gab, ist diese Voraussetzung eher zu verneinen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in Deutschland der Grundsatz der Nachhamungsferieheit gilt, wenn kein Sonderrechtsschutz z.B. über Urheber- oder Markenrechtsschutz besteht.
Mit dem Vorwurf StudiVZ sei optisch und von den Funktionalitäten ein Plagiat, kommt Facebook also aus meiner Sicht nicht durch.
3. Verstoss von StudiVZ gegen die Urheberrechte von Facebook bei einer Übernahme des Quellcodes
Urheberrechtsschutz wäre nur zu begründen, wenn tatsächlich Teile des Computercodes übernommen worden sind. Nachdem der zuständige Richter die Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgefordert hat, die Quellcodes von Sachverständigen vergleichen zu lassen, spricht einiges dafür, dass der Richter dies genau so sieht und weniger auf die Übernahme des Design als vielmehr auf ein etwaige Kopie des Quellcodes abstellt.
Diese Übernahme wird Facebook im Rahmen des Prozesses zu beweisen haben, wenn sich die Parteien nicht anderweitig einigen. Aus der Blogosphäre gibt es eine nicht unerhebliche Zahl von Hinweisen darauf, dass seinerzeit tatsächlich Teile aus dem Quellcode übernommen worden sind.
Auch wenn das LG Köln nun „nicht zu übersehende Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten der beiden Internetseiten“ festgestellt hat, lehnen die Kölner Richter eine rechtswidrige Herkunftstäuschung.
Bezüglich der Übernahme von Quellcode, der unter Umständen entsprechende Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüche hätte begründen können, hat Facebook offensichtlich nicht hinreichend fundiert vortragen können.
Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und auch die Urteilsgründe noch nicht im Volltext vorliegen, müssen weitergehende Ausführungen erst einmal vorbehalten bleiben.
Im übrigen laufen noch Verfahren der Parteien vor dem LG Stuttgart und in den USA. Während das Urteil des LG Köln möglicherweise eine gewisse Indizwirkung für das Stuttgarter Verfahren haben könnte, sehen die Erfolgsaussichten in den USA aus meiner Sicht für StudiVZ ganz anders (sprich deutlich schlechter aus).
Mehr Infos zu der Rechtslage und den weiteren Verfahren siehe „Facebook klagt gegen StudiVZ reloaded“ und „Wettbewerb unter den Social Networks verschärft sich: Facebook klagt gegen StudiVZ“