von Dr. Birte Keppler und Dr. Carsten Ulbricht
Derzeit machen ja einige Urteile die Runde, bei denen man als Rechtsanwalt geneigt ist, die Sinnhaftigkeit mit plakativen Überschriften in Fragen zu stellen. Vorliegend haben wir uns trotz erheblicher Bedenken bezüglich des aktuellen (bisher leider nur als Presseerklärung vorliegenden) Beschlusses des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 13.12.2016 (Az. 1 ABR 7/15) aber bemüht, Clickbaiting-nahe Überschriften zu vermeiden.
Bei der Lektüre der Pressemeldung des BAG, dass im Gegensatz zur Vorinstanz des LAG Düsseldorf (Beschluss vom 12.01.2015, Az. 9 TaBV 51/14), von einer Mitbestimmungspflicht des Betriebsrates bei Einrichtung und Betreib einer Facebookseite ausgegangen ist, reibt man sich jedoch die Augen.
A. Pinnwandfunktion bei Facebook = Mitbestimmung des Betriebsrats
Die Pressemitteilung beginnt mit dem Hinweis:
„Ermöglicht der Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite für andere Facebook-Nutzer die Veröffentlichung von sogenannten Besucher-Beiträgen (Postings), die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen, unterliegt die Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats.“
Demnach führt die Pinnwandfunktion auf Facebookseite des Arbeitgebers zu einer Mitbestimmungspflicht des Betriebsrates.
Hintergrund des Verfahrens war ein Unterlassungsantrag des Betriebsrates eines Unternehmens, welches Blutspenden betreibt. Dieser hatte verlangt, dass der Betriebsrat bezüglich der Einrichtung und des Betriebs firmeneigener Facebookseiten mitbestimmen muss. Als das Unternehmen dem nicht gefolgt war, hat der Betriebsrat per Unterlassungsantrag verlangt, dass die Facebookseite nur unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gemäß § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG (weiter) betrieben werden darf. Der Betriebsrat sah vor allem die Gefahr, dass eine Häufung negativer Kommentare über einzelne Mitarbeiter zu weiteren Folgen für diesen führen könnten. Jedenfalls müsse der Arbeitgeber aber mit dem Betriebsrat die genaue Ausgestaltung der Seite abstimmen, wenn er diese weiter nutzen wolle.
Nun hat das BAG dem Betriebsrat aus den nachfolgenden Gründen Recht gegeben.
B. Kunden-Postings als technische Mitarbeiterüberwachung ?
Nach Auffassung des BAG unterliegt insbesondere die Kommentarfunktion auf der Facebookseite der Mitbestimmung, weil hier für andere Facebook-Nutzer die Veröffentlichung von sogenannten Besucher-Beiträgen (Postings) ermöglicht wird, die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen (können).
Zugrunde liegt der Entscheidung die Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wonach der Betriebsrat bei der „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“ ein Mitbestimmungsrecht hat.
Entscheidende Frage für die Mitbestimmungspflicht ist mithin, ob die Kommentarfunktion bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Hierzu ist grundsätzlich zu sagen, dass der Begriff der Bestimmtheit in der Rechtsprechung in der Regel sehr weit ausgelegt wird, sodass auch die technischen Einrichtungen einbezogen werden, die zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung der Mitarbeiter geeignet sind. Das Bundesarbeitsgericht entschied, schon vor 40 Jahren dass es nicht darauf ankommt, ob der Arbeitgeber tatsächlich vorhat, das Verhalten oder die Leistung des Mitarbeiters zu überwachen – und das obwohl im Regierungsentwurf der Regelung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass nur solche technischen Einrichtungen mitbestimmungspflichtig seien, „die den Zweck haben, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“ (BT-Drucks., VI/1786 S. 48/49). Das focht das BAG aber nicht an: es sei kein Unterschied, ob seine (Anm. Keppler: also die des Arbeitnehmers) Überwachung das erklärte Ziel der technischen Einrichtung oder nur ein Nebeneffekt sei. Es sei auch irrelevant, ob die Daten ausgewertet werden oder werden sollen – Überwachung begänne nicht erst mit der Auswertung (BAG aaO).
Dennoch darf man sich wundern, da die Kommentarfunktion bei Facebook – trotz mancher, technisch kaum zu verhindernder Kunden- und Nutzerkommentare über Mitarbeiter, typischerweise nicht dafür gedacht ist, Verhalten und Leistungen der Mitarbeiter zu überwachen.
Hinzu kommt, dass Nutzer einige andere Werkzeuge in Sozialen Medien, ebenso für Kommentare über Mitarbeiter genutzt werden können. Gleiches gilt schon heute für Telefon und E-Mail, die auch nicht als mitbestimmungspflichtig angesehen werden. Das tatsächliche „Problem“ des Betriebsrates liegt wohl eher in der Veröffentlichung der Beschwerden. Die geschaffene Öffentlichkeit hat mit einer etwaigen die Mitbestimmung auslösenden Überwachungstätigkeit des Unternehmens im Grunde nichts zu tun.
C. Objektive und unmittelbare Eignung zur Überwachung
Dem BAG hat es vorliegend ausgereicht, dass die Kommentarfunktion bei Facebook als technische Einrichtung objektiv und unmittelbar zur Überwachung geeignet sei. Auf der einen Seite ist das natürlich nachvollziehbar. Die Betriebsräte sollen nicht durch warme Worte der Arbeitgeber in ihren Rechten beschnitten werden – „Nach dem Motto, wir wollen ja gar nicht überwachen, aber leider haben wir jetzt die Informationen…“ Hier ist sicherlich Differenzierung vonnöten.
Aber den Zweck und die Zielrichtung völlig außer Acht zu lassen, ist in Anbetracht des technischen Fortschritts – denken wir nur an unsere Smartphones – in der Pauschalität aus unserer Sicht kaum haltbar und war vom Gesetzgeber so wohl auch kaum vorhergesehen.
Das LAG Düsseldorf hatte den Antrag des Betriebsrates in der Vorinstanz hingegen mit hörbarer Begründung unter anderem deshalb zurückgewiesen, weil Facebook eben typischerweise nicht auf Mitarbeiterkontrolle ausgelegt sei, wie z.B. Zeiterfassungssysteme. Facebook sei deshalb keine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG, weil eine etwaige Überwachung gerade nicht durch die technische Einrichtung selbst erfolge.
D. Fazit zu dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes vom 13.12.2016 (Az. 1 ABR 7/15)
Im Moment muss jedes mitbestimmte Unternehmen also damit rechnen, dass der Betriebsrat bezüglich der Facebookseite seine Mitbestimmung einfordert bzw. ohne Mitbestimmung die Einstellung der Seite oder zumindest der Kommentarfunktion einfordert.
Mittelfristig müssen die genauen ausgeführten Gründe der gestrigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abgewartet werden. Denn die ausführlich und fundiert begründete Entscheidung der Vorinstanz (LAG Düsseldorf 12.01.2015, Az. 9 TaBV 51/14) differenziert an verschiedenen Punkten. Bisher wissen wir nur, dass das BAG sagt, wenn in Kommentaren Mitarbeiter beurteilt werden, greift § 87 Abs. 1 Nr.6 BetrVG. Allerdings findet sich im letzten Absatz der Pressemitteilung ein Hinweis darauf, dass es jedenfalls auch um die Entscheidung des Arbeitgebers geht, Postings unmittelbar zu veröffentlichen, also die Pinnwandfunktion zuzulassen.
Die heutigen technischen Möglichkeiten und Social Media spiegeln sich natürlich nicht in jahrzehntealten Gesetzen wieder. Es ist Aufgabe der Rechtsprechung, diese entsprechend anzuwenden und in die heutige Zeit zu transformieren. Das hat das BAG hier wohl verpasst. Haben die Richter darüber nachgedacht, dass ihnen das sonst selber passieren könnte? Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.
E. Handlungsempfehlungen
Sollte der Betriebsrat seine Mitbestimmung einfordern, werden sich Unternehmen nun Gedanken machen müssen, wie die aufgeworfenen Themen im Rahmen der Mitbestimmung des Betriebsrates sinnvollen Lösungen zugeführt werden können.
Denkbare Gestaltungen wären eine Betriebsvereinbarung, die den Betrieb der Facebookseite (bzw. anderer von der Argumentation ebenfalls betroffener Social Media Präsenzen) regeln und einer interessengerechten Regelung zuführen.
Sollte es dem Betriebsrat nur um die Kommentarfunktion gehen, so könnte in einer Betriebsvereinbarung oder außerhalb einer solchen vereinbart werden, dass Kommentare Dritter, die Mitarbeiter nennen, unverzüglich gelöscht werden. Die Nutzer, die sich beschwere, werden unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Gründe auf übliche Beschwerdekanäle (E-Mail, Telefon) verwiesen.
Dies ist eine Praxis, die wir Mandanten ohnehin empfehlen und die derzeit wohl ohnehin schon von vielen Unternehmen „gelebt“ wird.
Sollte tatsächlich eine weitergehende Betriebsvereinbarung ausgehandelt werden, so ist dringend zu empfehlen, dass auf Seiten des Betriebsrates, wie auch des verhandelnden Unternehmensvertreters ein hinreichende Kenntnis der Funktionen und Werkzeuge bzw. der gestalterischen und technischen Möglichkeiten bei Facebook (bzw. anderen Sozialen Netzwerke) vorhanden ist. Das hilft nach unserer Erfahrung immens, praxistaugliche und interessengerechte Lösungen zu finden bzw. vereinbaren. Zudem wird empfohlen, eine etwaige Vereinbarung nicht ausdrücklich auf Facebook zu beschränken, sondern eben auch andere Netzwerke einzubeziehen, bei denen sich ähnliche Fragen auch stellen (können).
Gilt das auch für Behörden (Personalräte)?