Vor kurzem hatte das LG Hamburg Unterlassungsansprüche zurückgewiesen, weil es in der Veröffentlichung von Fotos der Klägerin auf der Personensuchmaschine 123people keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts gesehen hatte.
Die Argumentation fußte im Wesentlichen darauf, dass derjenige der ohne weitere technische Vorkehrungen auf einer suchmaschinenoptimierten Internetseite eigene Bilder veröffentlicht bzw. einer entsprechenden Veröffentlichung zustimme, sich damit einverstanden erkläre, dass dieses Bild auch in Ergebnisanzeigen von Personensuchmaschinen veröffentlicht werde. Dabei hatte sich das LG Hamburg ausdrücklich auf die Argumentation des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Google Bildersuche berufen.