Vom Landgericht Köln wurde vor kurzem auf Antrag der GEMA eine einstweilige Verfügung gegen die Betreiber von rapidshare.de erlassen (siehe heise). rapidshare ist ein sogenannter „Share-Hoster“, der für beliebige Inhalte Speicherkapazitäten zur Verfügung stellt, welche dort dann von anderen Nutzern abgerufen werden können. Lediglich für den Abruf etwaiger Inhalte erhebt rapidshare ein Nutzungsentgelt.
Auch dieser neue Fall zeigt, die Aktualität der bereits mehrfach angesprochenen Frage der Haftung für „User Generated Content“ (vgl. Beitrag vom 8.Januar 2007).