von Dr. Birte Keppler und Dr. Carsten Ulbricht
Derzeit machen ja einige Urteile die Runde, bei denen man als Rechtsanwalt geneigt ist, die Sinnhaftigkeit mit plakativen Überschriften in Fragen zu stellen. Vorliegend haben wir uns trotz erheblicher Bedenken bezüglich des aktuellen (bisher leider nur als Presseerklärung vorliegenden) Beschlusses des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 13.12.2016 (Az. 1 ABR 7/15) aber bemüht, Clickbaiting-nahe Überschriften zu vermeiden.
Bei der Lektüre der Pressemeldung des BAG, dass im Gegensatz zur Vorinstanz des LAG Düsseldorf (Beschluss vom 12.01.2015, Az. 9 TaBV 51/14), von einer Mitbestimmungspflicht des Betriebsrates bei Einrichtung und Betreib einer Facebookseite ausgegangen ist, reibt man sich jedoch die Augen.