Das sogenannte Web 2.0 hat sich im Internet aber auch im Arbeitsalltag etabliert und ist für viele Unternehmen (und wenn nur über die Mitarbeiter) heute schon gelebte Realität. Es ist unter Experten keine Frage, dass die die Social Media Dienste (wie XING, Facebook, Twitter und viele andere) die allenthalben als Kommunikationskanal genutzt werden, auch in den nächsten Jahren weiter an Bedeutung gewinnen werden. Dies zeigen nicht zuletzt deren immense Zuwachsraten (nett visualisiert im Echtzeit-Zähler am Ende dieses Beitrags) .
Enterprise 2.0 & Recht – Blogs, Wikis & Social Networks im Intranet (TEIL 3 Arbeitsrecht und Zusammenfassung)
Wie die gestrige Veranstaltung „Enterprise 2.0 – Unternehmen zwischen Hierarchie und Selbstorganisation“ des Münchner Kreises auf der Messe discuss & discover – auf der auch ich eine Präsentation zu den rechtlichen Implikationen halten konnte – zeigt, ist das Thema Enterprise 2.0 in Deutschland angekommen. Vor dem Hintergrund der Entwicklungen im Web 2.0 erkennen Unternehmen dass Mitarbeiter- & Projektblogs, Wikis oder Social Networks, können auch Empfehlungs- oder Bewertungsfunktionalitäten, Social Bookmarking Anwendungen oder RSS-Reader im unternehmensinternen Intranet in einer Vielzahl von Anwendungszenarien wertvolle Dienste leisten.
Haftung für Links – Sony, Warner & Co mahnen Musikblogs ab
Aktuell gehen mehrere Berichte durch das Internet, nach denen einzelne große Musikkonzerne wie Sony, Warner & Co verschiedene Blogger abgemahnt haben, weil diese entweder ein bestimmtes Mix-Tape direkt zum Download angeboten haben bzw. darauf unzulässigerweise verlinkt haben sollen.
Wie so oft geht allerdings bei der Frage nach der Berechtigung dieser durch die Kanzlei Rasch geltend gemachten Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche in manchen Berichten einiges durcheinander. Auch muss man abwarten, ob es sich dabei wirklich um eine teilweise vermutete „Abmahnwelle“ bzw eine grösser angelegte Aktion handelt. Dennoch möchte ich diese Fälle zum Anlass nehmen, ein paar allgemeine Ausführungen zur Linkhaftung zu machen.
PR 2.0 und Recht – Do´s and Dont´s in der modernen Unternehmenskommunikation
Über die Optionen die das Web 2.0 als sogenanntes Mitmachweb auch und gerade für die Öffentlichkeitsarbeit eines Unternehmens bieten, ist schon viel geschrieben worden.
Nach anfänglicher Zurückhaltung bedienen sich immer mehr Unternehmen der neuen Kommunikationsformen auch für die eigene PR. Daimler, BASF, Siemens, Ebay oder IKEA sind nur einige Beispiele der Unternehmen, die auch über Weblogs, Podcasts oder in den sogenannten Social Networks präsent sind.
Als Rechtsanwalt, der fast ausschließlich mit entsprechenden Internetprojekten befasst ist, wird man seitens der Unternehmensleitung häufig mit Bedenken und potentiellen Gefahren konfrontiert, die (vermeintlich) lauern, wenn man zum Beispiel über einem eigenen Blog mit einer entsprechenden Kommentierungsfunktion den Rückkanal und damit ein Einfallstor für (unsachliche) Kritik und schädigende Äußerungen öffnet oder sich anderswo dem öffentlichen Diskurs aussetzt. Auch Echtzeit-Werkzeugen wie Twitter wird trotz interessanter Einsatzmöglichkeiten zunächst einmal ein grosse Skepsis entgegengebracht.
Rechtliche Hintergründe zum Markenschutz über SEO und SEM
In einem aktuellen Artikel der internetworld mit dem Titel „SEO und SEM: So schützen Sie Ihre Marke“ werden wichtige Maßnahmen erläutert, wie die Marke, unter der Produkte und Dienstleistungen angeboten werden auch im Internet abgesichert werden kann.
Zu den grundsätzlich richtigen Tipps möchte ich nachfolgend noch ein paar rechtliche Hintergründe ergänzen.
Tatsächlich ist gerade im Internet eine starke Marke von herausragender Bedeutung. Neben der Registrierung der de. Domain sind im ersten Schritt aber natürlich zunächst einmal die Voraussetzungen für einen entsprechenden Markenschutz zu schaffen. Da die Registrierung der Domain in aller Regel keinerlei Schutz des gewählten Namens entwickelt, kann sonst nicht ausgeschlossen werden, dass ein Dritter die Marke registriert und später markenrechtliche Ansprüche geltend macht.
Virales Marketing & Recht – Dos and Donts für rechtssichere Werbung im Web 2.0 (Teil 2)
Nachdem ich mich im ersten Beitrag dieser Reihe den rechtlichen Implikationen bei der Verbreitung von viralen Videospots auseinandergesetzt habe, folgen nun Ausführungen zu der Zulässigkeit von E-Mail basierten (viralen) Werbeinstrumenten wie den sogenannten E-Cards oder der weit verbreiteten Tell-A-Friend Funktion. Beide haben gemein, dass man eigene Nutzer einbindet, damit diese eigene Bekannte im besten Fall mit Botschaften versorgen, im schlechtesten Fall um über die User an die Daten (Name, E-Mailadresse etc.) der Bekannten zu gelangen, um diese mit weiteren eigenen (Werbe-)botschaften zu „beglücken“.
Spickmich.de: Grundsatzurteil des BGH erklärt Bewertungsplattformen für zulässig und definiert die Grenzen
Bewertungsportale sind ein typisches Beispiel für Internetplattformen, die im Zuge des Web 2.0-Phänomens in verschiedenen Bereichen einen gewissen Aufschwung erleben.
Nachdem Produkte und Dienstleistungen schon seit einiger Zeit im Internet bewertet werden können, gibt es zwischenzeitlich eine Vielzahl von Bewertungsplattformen auf denen man das persönliche Urteil über Personen abgegeben werden kann.
Je nachdem wie die Bewertungsportale angelegt sind, ist der Ärger mit den Bewerteten allerdings ja bereits vorprogrammiert. Zum einen bieten solche Plattformen natürlich ein gutes Forum, um sich über Qualitäten der betroffenen Berufsgruppen wie Ärzte, Professoren, Lehrer oder alle Arten von Dienstleistern zu äußern bzw. zu informieren. Andererseits öffnet gerade das Internet natürlich Tür und Tor um – gegebenenfalls sogar unter dem Deckmantel der Anonymität – berechtigt oder eben nicht entsprechend schlechte Bewertungen abzugeben. Überdies kann auch – abhängig von der Gestaltung der Plattform (mit oder ohne Anmeldung) – auch ein gewisses Mißbrauchsrisiko nicht ausgeschlossen werden, wenn z.B. eine Person mehrere Bewertungen abgibt und so ein vermeintlich objektives Urteil verfälscht.
Screen Scraping – Wann ist das Auslesen und die Veröffentlichung fremder Daten zulässig ?
Die Masse an Informationen im Internet macht es zunehmend schwieriger sich in der Vielzahl von Angeboten zu orientieren, Relevantes von Irrelevantem zu trennen oder auch sich einfach einen Überblick zu verschaffen.
Aus diesem Grund wird (wohl zu Recht) oft prognostiziert, dass Aggregatoren (oder anderen Intermediären) im Internet die Zukunft gehört. Aggregatoren sammeln alle Arten von (Medien-)inhalten und Informationen und stellen diese für eine bestimmte Zielgruppe in aufbereiteter Form neu zusammen.