Crawling von Produktfotos (die zweite)

Ich möchte einen aktuellen Beitrag auf dem internetboom Blog zu meinem Eintrag „Crawling urheberrechtlich geschützter Bilder … na und ?!“ aufgreifen, um kurz den Hintergrund meines Postings zu erläutern.

Dass die Nutzung von Produktfotos ohne entsprechende Genehmigung des Urhebers/Rechteinhabers grundsätzlich urheberrechtswidrig ist, dürfte für interessierte Kreise nun wirklich keine Neuigkeit mehr sein (siehe den grundsätzlich richtigen Beitrag des Kollegen Plüschke bei förderland). [mehr lesen]

Verwendung von User Generated Content

User Generated Content ist als integrativer Bestandteil der unter dem Stichwort „Web 2.0“ gehandelten Entwicklungen nach wie vor von grosser Relevanz.

Während das Thema Haftung des Plattformbetreibers für User Generated Content nicht zuletzt aufgrund einiger Gerichtsentscheidungen zwischenzeitlich einigermaßen bekannt ist, findet man im Internet bisher recht wenig zu den rechtlichen Voraussetzungen, die bei einer (Weiter-)verwendung der nutzergenerierten Inhalte durch den Plattformbetreiber zu beachten sind. [mehr lesen]

Crawling urheberrechtlich geschützter Bilder… na und ?!

Social Commerce Projekte sind in aller Munde… Viele dieser Seiten nutzen eine Technologie, die es dem User ermöglicht Produkte und deren Beschreibungen insbesondere Produktbilder von anderen Webshops auszulesen (sog. Crawling). Der Nutzer kann über diesen Mechanismus Produkte empfehlen, die es auf einer x-beliebigen Plattform im Internet zu kaufen gibt, indem er einfach die URL des konkreten Produktangebots eingibt. Diese Seite wird dann von der Social Commerce Plattform ausgelesen und das Ergebnis dem Nutzer angezeigt, der dann regelmäßig noch die Möglichkeit erhält, Modifikationen vorzunehmen bevor die Empfehlung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. [mehr lesen]

Das Ende einiger „User Generated Content“ Projekte…

…. wäre wohl gekommen, würde sich die Auffassung des Urteils des Landgerichts Hamburg in dem Fall „Supernature“ (Urteil vom 27.04.2007 – AZ: 324 O 600/06) durchsetzen. Das Risiko einer unbegrenzten Zahl von Usern die Einstellung beliebiger Inhalte zu ermöglichen, würde sich dann nämlich nicht nur als unkontrollierbar sondern auch als unkalkulierbar herausstellen.

Zum Glück beurteilen einige andere Gerichte entsprechende Fälle nicht so wie das LG Hamburg…

I. Der Sachverhalt

Wie im Rahmen des von uns begleiteten Verfahrens „Grillinsel“ war – vorliegend leider weitestgehend erfolglos – versucht worden, gegen eine Abmahnung bzw. einstweilige Verfügung im Wege der negativen Feststellungsklage vorzugehen. [mehr lesen]

Community Summit 2007 (nebst Präsentation)

Zunächst noch einmal ein herzliches Dankeschön an die Organisatoren von Kongress Media für die wirklich gelungene Veranstaltung.

Kompetente Präsentatoren haben dafür gesorgt, dass man – neben den zahlreichen Gesprächen die man in den Pausen führen konnte – viele neue Ideen und einige hoch interessante Infos in komprimierter Form mitnehmen konnte.

Spannend war es vor allem einmal die „Köpfe“ hinter den verschiedenen innovativen Geschäftsideen und den Blogs kennenzulernen. [mehr lesen]

Rechtsprechung zur Haftung für „User Generated Content“ bestätigt

In einem aktuellen Urteil (Urteil vom 19. April 2007 – I ZR 35/04)
bestätigt der Bundesgerichtshof – auch nach Einführung des neuen Telemediengesetzes (TMG) – offensichtlich weitestgehend seine Rechtsprechung zur Haftung dere Portalbetreiber für „User Generated Content“ aus dem Jahr 2004 (siehe „Social Commerce zum Scheitern verurteilt…“).

Risiken für YouTube, MyVideo & Co und deren Nutzer – Haftung bei Videoplattformen

Videoplattformen oder Video-Hoster wie YouTube, MyVideo (und wie sie alle heißen) sind ein typisches Phänomen für eine der unter Web 2.0 gehandelten Entwicklungen. Ausführungen zu rechtlichen (das heißt vor allem urheberrechtlichen) Aspekte dieses spezifischen Themas finden sich im Internet bisher kaum. Dabei gäbe es sowohl für die die Inhalte einstellenden User als auch für die Plattformbetreiber genug Anlass sich einmal etwas intensiver mit dieser Problematik auseinanderzusetzen.

Auf den bekannteren Plattformen werden von den Usern täglich hunderte von Videos eingestellt. Dabei fällt auf den ersten Blick auf, dass eine Vielzahl der eingestellten Videos sicher nicht von den Produzenten (und damit zunächst einmal alleinigen Rechteinhabern) hochgeladen und damit öffentlich zugänglich gemacht werden. Das gilt für alle möglichen Inhalte wie Fernsehsendungen (wie Sportübertragungen, Nachrichtensendungen, Comedy-Shows etc.), Musikvideos, Filme und Filmtrailer
Werbespots etc.). [mehr lesen]