Es ist wieder einmal passiert. Ein Gericht hat in einem Einzelfall ein Urteil gefällt, welches nun von diversen Internetmedien entdeckt worden ist, um durch die (fragwürdige) Ankündigung eines Abmahnrisikos für ALLE Whatsappnutzer zur Steigerung der eigenen Klickzahlen erhebliche Verunsicherung auszulösen.
Diesmal geht es um ein Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 15.05.2017, in dem das Gericht in einem familienrechtlichen Verfahren (???) doch tatsächlich ausführt, dass sich jeder Whatsappnutzer aufgrund der Weitergabe der Kontaktdaten aus dem Mobiltelefon an den US-amerikanischen Betreiber Whatsapp Inc. datenschutzwidrig verhalte. Ohne ausdrückliche Einwilligung der Kontakte, verstoße die Weitergabe gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art.1 Abs.1 iVm Art. 2 Abs.1 des Grundgesetzes (GG). Wer Whatsapp nutze und so die Daten an den Betreiber weitergebe, könne nach Ansicht des hessischen Amtsgerichtes deshalb von jedem betroffenen Kontakt aus § 823 BGB bzw. § 1004 BGB auf Unterlassung in Anspruch genommen und hierfür kostenpflichtig abgemahnt werden.