Crawling urheberrechtlich geschützter Bilder… na und ?!

Social Commerce Projekte sind in aller Munde… Viele dieser Seiten nutzen eine Technologie, die es dem User ermöglicht Produkte und deren Beschreibungen insbesondere Produktbilder von anderen Webshops auszulesen (sog. Crawling). Der Nutzer kann über diesen Mechanismus Produkte empfehlen, die es auf einer x-beliebigen Plattform im Internet zu kaufen gibt, indem er einfach die URL des konkreten Produktangebots eingibt. Diese Seite wird dann von der Social Commerce Plattform ausgelesen und das Ergebnis dem Nutzer angezeigt, der dann regelmäßig noch die Möglichkeit erhält, Modifikationen vorzunehmen bevor die Empfehlung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

Vor kurzem hat der Start von shoppero, einer Social Commerce Plattform, die sich genau dieser Technologie bedient, für ein sehr kritisches Echo gesorgt und das Abmahngespenst an die Wand gemalt. So wurde vermehrt der Einwand vorgebracht bzw. kommentiert, dass – neben vereinzelt angesprochenen datenschutzrechtlichen Implikationen – insbesondere das Einstellen der Bilder auf der Plattform einen Verstoß gegen die Rechte des Urhebers bzw. des Lizenzinhabers bedeuten würde.

Zu Recht ???

Macht Google mit der Funktion Bildersuche nicht genau das selbe ?

Begeht Google damit nicht millionenfache Urheberrechtsverletzungen ?

Eine berechtigte Frage, die nachfolgend untersucht werden soll… (so einfach wie Shoppero es sich machen will ist es jedenfalls nicht)

Rechtliche Grundlagen in Deutschland

Nach § 97 Abs.1 Urhebergesetz (UrhG) kann derjenige, der das Urheberrecht eines anderen widerrechtlich verletzt, vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung (sprich Löschung des Bildes) und regelmäßig auf Unterlassung (d.h. für die Zukunft) in Anspruch genommen werden. Wenn dem Verletzer darüber hinaus Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, kann außerdem noch ein Schadenersatzanspruch in Frage kommen.

Urheberrechtsschutz von Bildern im Internet

Klar ist zunächst, dass die Originalbilder als so genannte Lichtbildwerke nach § 2 Abs.1 Nr.4 UrhG urheberrechtlich geschützt sind.

Nach § 15 UrhG steht grundsätzlich allein dem Urheber das ausschließliche Recht zu, über das Wann und Wo der öffentlichen Zugänglichmachung zu entscheiden. Dies gilt auch für die Veröffentlichung im Internet, da nach § 15 Abs.2 Nr.2 UrhG auch die drahtgebundene oder drahtlose Zugänglichmachung erfasst wird.

Eingriff in die Verwertungs- und Nutzungsrechte des Urhebers

In dieses Recht wird durch die Darstellung der Bilder auf der Social Commerce Plattform grundsätzlich eingegriffen. Daran ändert wohl auch der Umstand nichts, dass es sich in der Regel um auf das jeweiligen Format der Plattform angepasste thumbnails (d.h. verkleinerte Darstellungen) handelt. Es ist außerdem wohl so, dass in der durch die Verkleinerung vorgenommenen Anpassung des Originals auf die Anbieterplattform – unabhängig von einer Verletzung des oben dargestellten Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 15 UrhG) – bereits eine Eingriff in das Verfielfältigungsrecht des Urhebers aus § 16 UrhG liegt.

Widerrechtlichkeit des Eingriffs

Wie oben dargestellt, bestehen Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüche des Urhebers allerdings nur dann, wenn der Eingriff in dessen Rechte auch als widerrechtlich zu qualifizieren ist.

Das deutsche Urheberrecht verneint eine Widerrechtlichkeit des Eingriffs beispielsweise wenn eine entsprechende Einwilligung des Rechteinhabers in die Nutzung vorliegt.

Einwilligung des Rechteinhabers

Ohne Frage kann man urheberrechtlich geschützte Inhalte öffentlich zugänglich machen, wenn der Rechteinhaber dieser Nutzung zugestimmt hat. Ebenso klar ist aber, dass eine ausdrücklichen Einwilligung des Berechtigten in den angesprochenen Fällen meistens aber nicht vorliegt. In der Regel weiß der Rechteinhaber ja erst einmal überhaupt nichts vom entsprechenden Upload.

Unter Umständen kann man die Veröffentlichung der Bilder im Internet aber als konkludente Einwilligung interpretieren. Unter konkludenter Einwilligung verstehen die Juristen eine Zustimmung, die zwar nicht ausdrücklich erklärt worden ist, aber aus dem entsprechend schlüssigen Verhalten des Berechtigten abgeleitet werden kann.

Aus der Tatsache, dass der Rechteinhaber seine Bilder ins Internet stellt, könnte man auf der Grundlage entsprechender Rechtsprechung die Argumentation ableiten, dass er damit – in bestimmten Grenzen (mehr dazu unten) – einer entsprechenden Veröffentlichung zustimmt.

Eine ähnliche Argumentation wird von der Rechtsprechung seit 2003 bereits bei der Frage der urheberrechtlichen Relevanz von Links auf fremde Webseiten angenommen (vgl. BGH Urteil vom 17.07.2003 „Paperboy“). Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass der Webseitenbetreiber ja gerade im unübersichtlichen Internet gefunden werden will und eine Verlinkung dazu nur beiträgt.

Die wegweisende Entscheidung des LG Erfurt

Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Erfurt vom März 2007 (Az. 3 O 1108/05) gibt Anlass zu der Hoffnung, dass man im Bereich des oben geschilderten Bilder-Crawlings ähnlich argumentieren könnte und damit den empfehlenden User, wie auch den Plattformbetreiber vor Ansprüchen des Urhebers bewahren kann.

In dem konkreten Verfahren wollte eine Künstlerin Google in Anspruch nehmen, weil ihre urheberrechtlich geschützter Bilder in der Bildersuchfunktion von Google als thumbnails dargestellt und damit öffentlich zugänglich gemacht worden sind.

Das LG Erfurt verneinte die Widerrechtlichkeit des Eingriffs in die Urheberrechte der Klägerin und damit etwaige Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche mit folgender Begründung:

„Die Widerrechtlichkeit entfällt, weil die Klägerin in die Nutzung und Verwertung konkludent eingewilligt hat. Bei der Vielzahl von Informationen, die das Internet bereithält, steht man ständig vor dem Problem das Wesentlichen von Unwesentlichem zu trennen. Zur Bewältigung dieser Aufgabe ist der Internetnutzer auf die Funktion von Suchmaschinen dringend angewiesen. Auf der anderen Seite dienen Suchmaschinen aber auch Interessen derjenigen, die eine eigene Webseite ins Netz stellen. Diese Personen haben regelmäßig eine Interesse daran, dass ihre Seite auch gefunden und aufgerufen wird.“

Das LG Erfurt argumentiert weiter, dass die Darstellung von Bildern in Form von thumbnails bei der Suche nach Kunstwerken weitaus aussagekräftiger sei, als ein Werk nur unzulänglich zu beschreiben. Die Abbildung von thumbnails läge insofern grundsätzlich im Interesse des Urhebers.

In der weiteren Begründung des LG Erfurt wägt dieses noch die Interessen des Urhebers und des Werkverwenders gegeneinander ab und kommt zu dem Ergebnis, dass unter anderem die Tatsache, dass die finanzielle Verwertung der geschützten Werke nicht beeinträchtigt, sondern sogar gefördert werde, dazu führe, dass eine Widerrechtlichkeit nicht vorliegt. An der Einschätzung, dass aufgrund des eigenen Interesses des Rechteinhabers möglichst viele Zugriffe zu haben, von einem stillschweigenden Einverständnis der konkreten Nutzung ausgegangen werden müsse, ändert nach Auffassung des Gerichts noch nicht einmal der konkret vorhandenen Copyright Hinweis etwas. Wenn der Rechteinhaber nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er den Zugriff der Suchmaschinen Crawler durch entsprechende Befehl im Quellcode leicht verhindern können.

Im Ergebnis führt also die vom Urheber selbst veranlasste kostenfreie Zugänglichmachung im Internet dazu, dass jedenfalls bei solchen Suchmaschinen, die eine wichtige Ordnungsfunktion erfüllen, von einer konkludenten Zustimmung der Nutzung von thumbnails ausgegangen werden kann, wenn der Rechteinhaber technisch mögliche Mechanismen zur Verhinderung des Bilder Crawlings nicht nutzt.

Insofern lautet die Antwort auf die Frage, ob Google mit der Bildersuchfunktion millionenfach Urheberrechtsverletungen begeht auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung ganz klar: NEIN !!!

Eine wirklich spannende Entscheidung mit einer (hoffentlich) richtungsweisenden Argumentation…

Übertragung dieser Grundsätze auf Social Commerce Plattformen

Auch wenn man sagen muss, dass es in Deutschland – mangels entsprechender Fälle – bisher wenig weitere Rechtsprechung zu diesem Thema gibt, lohnt es sich meines Erachtens, sich darüber Gedanken zu machen, inwieweit die geschilderten Grundsätze möglicherweise für die eingangs geschilderten Social Commerce Plattformen nutzbar gemacht werden können.

Wenn die spezifische Social Commerce Plattform nachfolgende Voraussetzungen beachtet, lässt sich – auf Grundlage des Urteils des LG Erfurt – meines Erachtens gut begründen, dass eine konkludente Einwilligung des Rechteinhabers vorliegt und damit die Nutzung eines Bildes als thumbnail eben nicht zu einem entsprechenden Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch führt:

– die Plattform erfüllt eine Ordnungsfunktion (in Anbetracht der Unmenge an Angeboten im Internet kann eine Social Commerce Plattform sicherlich dazu beitragen, Wesentliches von Unwesentlichem zu trennen)
– die Verwendung des Bildes beschränkt sich auf den notwendigen Umfang (thumbnail)
– die Werkverwendung widerspricht nicht dem Interesse des Rechteinhabers (insbesondere muss der Besucher mit einer entsprechenden Verlinkung im Ergebnis auch wirklich zum Rechteinhaber „durchgeleitet“ werden)
– die Notwendigkeit einer Lizenzierung muss in Anbetracht der immensen Zahl sonst erforderlicher Verträge offensichtlich unrealistisch sein

Danach blieben dann die Plattform und wohl auch die User vor einer Inanspruchnahme verschont.

In diesem Zusammenhang stellt sich ohnehin noch die interessante Frage, wer eigentlich „Täter“ und damit originär Verantwortlicher der durch das Bilder-Crawling ausgelösten Urheberrechtsverletzung ist. Der User der „nur“ die URL angibt, oder der Plattformbetreiber, der mit der zugrundeliegenden Technologie dafür sorgt, dass die Bilder ausgelesen und auf die Plattform gestellt werden.

Die Tatsache, dass der Plattformbetreiber aber ja ohnehin gleich (ein Blick ins Impressum) greifbar ist, während der vorschlagende User möglicherweise unter einem Pseudonym erscheint und insofern (und aufgrund gewisser datenschutzrechtlicher Hürden) schwerer zu identifizieren ist, führt aus meiner Sicht dazu, dass der User regelmäßig vor einer Inanspruchnahme durch den Rechteinhaber verschont bleibt und damit das Risiko für diesen als eher gering einzuschätzen ist.

Schließlich gilt es noch einen letzten Aspekt zu erwähnen, der nichts mit der rechtlichen Bewertung zu tun hat. Solange die Gestaltung der Social Commerce Plattform tatsächlich die Besucher zu dem Rechteinhaber „durchleitet“ und so für einen höheren Traffic und gegebenenfalls sogar höheren Umsatz beim Internetshop sorgt, wird der Rechteinhaber häufig überhaupt kein Interesse haben, gegen die eingeschränkte Nutzung der Bilder vorzugehen. Eine Ausnahme könnte freilich sein, wenn der Rechteinhaber aus grundsätzlichen Erwägungen nicht möchte, dass seine Produkte (etwa bei hochwertigen und aufwändig aufgebauten Marken) auf der entsprechenden Plattform auftaucht. In diesen Fällen ist denkbar, dass die Berufung auf das Urheberrecht an den Bildern allein als entsprechende Vehikel benutzt wird, um das zu verhindern.

Es wird sich zeigen müssen, wie die Rechtsprechung mit den zahlreichen neuen Problemstellungen umgeht, die im Zusammenhang mit einigen neuen innovativen Internetgeschäftsmodelle einhergehen bzw. die durch den Einsatz neuer Technologien erst auftreten…

Neue Rechtsprechung braucht das Land

Abschließend noch einmal der Hinweis, dass es bisher keine entsprechenden Entscheidungen deutscher Gerichte gibt. Da aber zahlreiche Geschäftsmodelle – wohl auch in der Zukunft – die technischen Möglichkeiten des Bilder Crawlings als ein wichtiges Feature werden nutzen wollen oder möglicherweise sogar zwingend darauf angewiesen sind, lohnt es sich mit diesem Thema zu beschäftigen…

Klar ist, dass sich die zahlreichen neuen Ansätze aus dem Bereich Web 2.0 – vom Social Commerce bis hin zum Live-Shopping – teilweise schwer in vorhandenen juristische Kategorien unterbringen lassen. Insofern können auch spezialisierte Anwälte nicht immer prognostizieren, wie ein Gericht einen gänzlich neue Problemstellung beurteilen wird.

Gerade wenn es sich um eine wichtiges Feature handelt, ist es für professionell betriebene Geschäftsmodelle aus meiner Sicht – nicht zuletzt im Interesse der eigenen Nutzer – wichtig, mögliche Maßnahmen zur Risikoreduzierung vorzunehmen und sich mit einer fundierten Argumentation auf den Fall der Fälle vorzubereiten. Wie man beim Start von shoppero gesehen hat, ist das Thema ja nur allzu präsent…

Auch wenn meine Ausführungen möglicherweise ein bisschen lange (aber hoffentlich für juristische Laien noch verständlich) geworden sind, hoffe ich damit einigen der aktuellen Web 2.0 Geschäftsmodellen brauchbare Guidelines zu diesem Thema mit an die Hand geben zu können.

Appell an den Gesetzgeber

Meine Ausführungen möchte ich schließen mit einem Appell an den Gesetzgeber. Leider genügt das geltende Urheberrecht nicht den Anforderungen um zahlreiche neu auftretende Sachverhalte einer angemessenen und interessengerechten Lösung zuzuführen.

Es obliegt insofern dem Gesetzgeber die insbesondere bei Internetsachverhalten immer wieder auftretenden Fragen sachgerecht zu regeln. Leider hat dieser zuletzt mit dem kürzlich in Kraft getretenen Telemediengesetz (TMG) die Gelegenheit zu einer umfassenderen Regelung solcher Internetsachverhalte nicht nutzen können. Die weitgehende Übernahme alter Regelungen in das TMG hat beim besten Willen nicht dazu geführt, dem Rechtsanwender Vorgaben mit an die Hand zu geben, um den zahlreichen offenen Fragen und Herausforderungen besser Herr zu werden zu können.

Bleibt zu hoffen, dass sich das irgendwann ändert oder wenigstens die Gerichte im Wege der Rechtsfortbildung zu sachgerechten Ergebnissen kommen.

Das LG Erfurt jedenfalls hat schon einmal gut und sachverständig vorgelegt…

NACHTRAG 4.September 2007:

siehe hierzu auch Crawling von Produktfotos (die zweite)

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

Comments

  1. Danke für diesen interessanten (und für mich als Rechtslaien verständlichen) Beitrag, ich konnte die Argumentation jedenfalls nachvollziehen.

  2. Viele Wort, wenig Inhalt. Diese Argumentation geht imho völlig am Thema vorbei.

    Es geht doch nicht um Produktbilder, die gescraped werden und dann auf den Händler verlinken. Sondern darum, daß z.B. Bilder des Händlers X verwendet werden und (werbliche Tätigkeit) der Umsatz via bezahltem Tracker Händler Y zukommt. Shoppero und Co. sind doch keine gemeinnützigen Veranstaltungen.

    Daher ist auch der Vergleich mit der Google Bildersuche unsinnig. Dort schon mal Werbung gesehen?

    Viele Grüße vom Wannsee,

    Sebastian

  3. …tsss… und auch noch die „falsche“ Internetszene verlinkt. Das geht natürlich gar nicht!

  4. Hallo Herr Fiebiger,

    nachdem es im Internet bisher zu dieser nicht unerheblichen Problematik nichts gab, habe ich mir erlaubt – unter Heranziehung der Argumentation des LG Erfurt – eine mögliche Verteidigungslinie gegen entsprechende urheberrechtliche Unterlassungsansprüche zu analysieren.

    Ich gebe Ihnen insoweit Recht, dass der Vergleich mit der Google Bildersuche natürlich nicht eins zu eins passt. Andere Rechtsprechung gibt es zu diesem Thema aber halt leider nicht…

    Insofern habe ich die Voraussetzungen zusammengestellt unter denen sich die Verwendung urheberrechtlich relevanter Bilder unter Umständen „verteidigen“ ließe.

    Absolut entscheidend ist dabei, dass die konkrete Werkverwendung nicht dem Interesse des Rechteinhabers widerspricht. In dem von Ihnen geschilderten Fall ist es aber ja so dass die Verwendung – unter Berücksichtigung der Verlinkung auf einen anderen Shop – dem Willen des Rechteinhabers gerade widerspricht, weshalb wohl nicht von einer konkludenten Einwilligung ausgegangen werden kann….

    Es gibt aber auch Social Commerce Projekte, die diesen Anforderungen genügen und eben genau zum Rechteinhaber durchleiten…

    Für die aktuelle Gestaltung von shoppero und manch anderen Social Commerce Seiten würde diese (Verteidigungs-)Argumentation aber sicher nicht greifen…

    Mit freundlichem Gruss zurück an den schönen Wannsee

    Carsten Ulbricht

    PS: Ihre Internetszene war mir bisher leider nicht bekannt. Ich werd Sie mir nun aber natürlich mal anschauen und bei Gefallen natürlich auf die Blogroll setzen ;-)))

  5. Man muss da dann schon sehr auf den konkreten Fall gucken. Die meisten Händler nutzen ja keine eigenen Bilder, sondern die vom Hersteller zur Verfügung gestellten, hier würde das von Herrn Fiebiger gebrachte Beispiel wohl kaum greifen, oder?
    Irgendeine Möglichkeit zur Rechteverletzung wird sich sicher immer finden lassen, aber wenn ich mir mal die normale Nutzung anschaue, dann finde ich bisher keine Bilder, die direkt zu einem Händler gehören.

  6. @malte

    Ich habe in die Thematik recht guten praktischen Einblick, da in meinem Freundeskreis mehrere Anwälte auf Onlinerecht spezialisiert sind.

    Die Thematik taucht bei Ebay regelmäßig auf. An vielen Bilder besitzen nicht mal die Händler die erforderlichen Rechte. An anderen widerum nur die Händler.

    Es gibt da heißte Gefechte um Produktbilder jeder Art. Ich bin jetzt zu faul, das rauszusuchen. Aber es gibt dazu schon jede Menge „Berichterstattung“ im Netz. (gerade zu CD-, DVD-Cover)

    Ich packe hier mal den Link drunter:
    http://www.internetszene.de/forum/index.php?act=ST&f=6&t=2799

    … dann können wir an beiden Stellen weiterdiskutieren, ohne immer alles überall hinkopieren zu müssen.

  7. Das genau sage ich ja, es kommt stark auf den Einzelfall an. Alleine die Stellung der beteiligten Parteien zueinander, ob Händler, privat Schreibender, Diensteanbieter usw. ist im Einzelfall so unterschiedlich, dass man statt auf irgendwelche Urteile zu gucken, die auf Ebay bezogen sind, auch auf den Grund meiner leeren Kaffeetasse gucken könnte.

    Übrigens, zu meinen Freunden zählen auch Richter, zählen die argumentativ stärker als befreundete Anwälte? 🙂

    Ich glaub aber, ich bleib erstmal hier, ich verstehe irgendwie nicht ganz, wieso ich einen Blogeintrag von Herrn Ulbricht in irgendeinem Forum diskutieren soll und nicht hier.

  8. > Übrigens, zu meinen Freunden zählen auch
    > Richter, zählen die argumentativ stärker als
    > befreundete Anwälte?

    Wenn Du in dem Zusammenhang über Erfahrungen berichten kannst, gerne! Wenn Du das nur erwähnen wolltest und der Kerl Strafrecht macht, ist es sinnfrei 😉

    >Ich glaub aber, ich bleib erstmal hier, ich
    >verstehe irgendwie nicht ganz, wieso ich einen
    >Blogeintrag von Herrn Ulbricht in irgendeinem
    >Forum diskutieren soll und nicht hier.

    Genau so war es ja gerade nicht gemeint! Ich habe bei mir ja auch einen Link hierher gesetzt. Es ging mir nur darum, daß wir nicht alles auf BEIDE Seiten kopieren müssen (wie es der Carsten) gemacht hat.

    Die Diskussion wird da abgefeiert, wo sie entsteht.

  9. Danke auch für’s Verlinken. Es hat ne Weile gebraucht, bis der Trackback zu mir durchkam.

  10. ElGraf says:

    Anzumerken ist vielleicht auch noch, dass bei der Google-Bildersuche die Kuh noch lange nicht vom Eis ist, nur weil das LG Erfurt mal etwas partiell Vernünftiges dazu entschieden hat.

  11. Hallo Herr Ulbricht,

    sehr interessanter Artikel! Vielen Dank. Gibt es eigentlich inzwischen weitere Gerichtsentscheide zu diesem Thema, sodass sich langsam eine Tendenz bei der Urteilsfindung abzeichnet?

    Robert Barnebeck

Trackbacks

  1. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute über die Revision einer Künstlerin entschieden, deren Abbildungen ihrer Kunstwerke von Google erfasst und unter Eingabe entsprechender Suchworte als verkleinerte Vorschaubilder (sogenannte Thumbnails) im Rahmen der Go

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