Seit Jahren schlagen sich zahlreiche Unternehmen mit der „leidigen“ Impressumspflicht und entsprechenden Abmahnwellen herum. Dabei verfolgt die aus § 5 TMG erwachsende Impressumspflicht zunächst einmal einen durchaus nachvollziehbaren Zweck, nämlich den Besuchern des jeweiligen Telemediums ausreichende Informationen über die Identität des Betreibers zur Verfügung zu stellen. Damit sollen der möglichen Anonymität und schweren Identifizierbarkeit im Internet entgegengewirkt und Nutzer des jeweiligen Angebots nicht de facto rechtlos gestellt werden.
Vor einiger Zeit wurde – im Wesentlichen nachvollziehbar – vom LG Aschaffenburg erstmals gerichtlich festgestellt, dass diese Impressumspflicht auch in den Sozialen Medien (konkret bei Facebook) gilt.
Nun aber erreicht mich eine Abmahnung, die diese an sich nachvollziehbaren Rahmenbedingungen in Frage stellt. Tatsächlich bin – neben einigen anderen Anwaltskollegen – ich selbst von einem Rechtsanwalt dafür abgemahnt worden, dass mein XING Profil kein hinreichendes Impressum vorhält.
Als juristischer Laie muss man den Vorwurf, mit einem mit Kontaktdaten gespickten Profil in einem Adressverzeichnis wie XING die Identität nicht hinreichend offenzulegen, schon als relativ abwegig ansehen. Rechtlich kann man die Frage zwar diskutieren, es sprechen aus meiner Sicht aber gute Argumente dafür, dass sich eine Impressumspflicht bei XING für Personenprofile nicht begründen lässt.
Ich habe mich deshalb ebenfalls dafür entschieden, die Herausforderung des abmahnenden Kollegen anzunehmen und die zugrundeliegende rechtliche Frage gerichtlich klären zu lassen. Dazu aber später mehr
Die aktuelle Abmahnung wegen fehlendem Impressum bei XING
Mit Datum vom 12.02.2014 erreichte mich das nachfolgend eingefügte Fax eines Kollegen aus dem Stuttgarter Raum, der mich unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des LG Aschaffenburg und des OLG Düsseldorf, die sich auf eine Impressumspflicht bei Facebook beziehen, für einen Verstoss gegen die Impressumspflicht aus § 5 TMG abmahnt.
Sollten sich die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche durchsetzen, würde dies dazu führen, dass nicht nur Tausende XING Profile gegen die Impressumspflicht verstossen, sondern unzählige weitere Personenprofile bei Plattformen wie Linkedin, diversen Dienstleisterverzeichnissen etc. Die Folgen wären sehr weitreichend, da zahlreiche Profile von Personen, die auch im geschäftlichen Kontext auftreten, ohne entsprechendes Impressum rechtswidrig und insoweit abmahnfähig wären.
Wieder einmal tritt hier ein Problem zu Tage, was sich im Rahmen der rechtlichen Beratung zu den Sozialen Medien regelmässig stellt – nämlich die Grenzziehung zwischen privat und geschäftlich…
In diversen Gesetzen gibt es gesetzliche Vorgaben bei geschäftlichem Handeln (siehe auch Gefährliche Werbung der Mitarbeiter auf Facebook & Co – Haftungsrisiken für Unternehmen). Nun da immer mehr Menschen in den Sozialen Medien aktiv werde, wobei die klare Grenze zwischen den beiden Sphären verwischt, stellt sich stets die Frage, ob die gesetzlichen Vorgaben für den geschäftlichen Bereich (wie z.B. die Impressumspflicht) noch gelten sollen (müssen ?) oder nicht…
Weitergehende Ausführungen hierzu finden sich auch in meinem kürzlich in 2.Auflage erschienenen Buch „Social Media & Recht – Praxiswissen für Unternehmen“.
Rechtliche Bewertung der Impressumspflicht bei XING
Die Impressumspflicht folgt vor allem aus § 5 TMG. Danach sollen Diensteanbieter für eigene geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien ein Impressum vorzuhalten.
Entscheidend ist also, ob mein XING Profil unter diese Definition fällt. Es lässt sich schon diskutieren, ob es sich bei XING Profilen zwingend um ein geschäftsmässiges Telemedium handelt, nachdem XING Profile schlussendlich je nach eigenem Verwendungszweck (Privat)personen zeigen, für die der Gesetzgeber die Impressumspflicht nach eigenen Angaben ausschließen wollte.
Da man dieses Argument zumindest diskutieren kann, kommt es aus meiner Sicht entscheidend darauf an, ob ich bei XING tatsächlich ein eigenes Telemedium betreibe oder ich mich mit meinem Profil schlicht eines fremden Telemediums bediene, in dem meine eigene Präsenz kein eigenständiges Angebot darstellt.
Anbieter von eigenen Inhalten auf einer fremden Plattform sind nach der Rechtsprechung impressumspflichtig, soweit das Angebot als eigenständiger Dienst qualifiziert werden kann (OLG Frankfurt/M. MMR 2007, 379; OLG Düsseldorf MMR 2008, 682). Von einem eigenständigen Dienst kann aber wohl nur dann ausgegangen werden, wenn das jeweilige Angebot gegenüber der Plattform auch eine hinreichende kommunikationsbezogene Eigenständigkeit aufweist. Eine Impressumspflicht kann demgemäß auch nur dann angenommen werden, wenn sich das zu beurteilende Angebot funktional abgrenzen lassen und deshalb auch von ein objektiver Dritten als eigenständiges Angebot wahrgenommen wird.
Legt man diese Definition zugrunde halte ich es für wenig vertretbar, ein Profil in einem Adressverzeichnis wie XING mit der gegenseitigen Möglichkeit zur Kontaktaufnahme als eigenständiges Telemedienangebot anzusehen. Während Facebookseiten vom Gestaltungsspielraum Webseiten wohl noch nahekommen, halte ich dies bei XING für sehr abwegig.
Faktisch hängt die Impressumspflicht also ein Stück weit an der Einwirkungsmöglichkeit und dem Gestaltungspielraum des jeweiligen Nutzers. Dieser ist bei XING aber nicht so weitreichend, dass man von einem eigenen Telemedium ausgehen könnte.
Auch wenn es dazu bisher keine spezifischen Gerichtsentscheidungen gibt, halte ich diese Auslegung für gut begründbar.
Die Abmahnung kann davon unabhängig aber wohl auch über die sogenannte Bagatellklausel des § 3 UWG angegriffen werden. Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche sollen danach nur begründet sein, wenn der Verstoß geschützte Interessen spürbar beeinträchtigt. Auch dies halte ich im vorliegenden Fall für relativ abwegig. Dass man bei einem XING Profil, welches einen eigenen Reiter „Kontaktdaten“ vorhält, annehmen könnte, der Betreiber des XING Profils sei nicht hinreichend identifizier oder erreichbar, ist schon relativ absurd. Insoweit kann, selbst wenn eine Impressumspflicht bei XING angenommen würde, gut argumentiert werden, dass das Fehlen die Bagatellgrenze nicht überschreite und insoweit entsprechende Unterlassungansprüche ausscheiden müssen.
Daneben gibt es einige weitere Argumente, die ich im Hinblick auf die weitere Prozesstrategie hier (noch) nicht im Detail offenlegen möchte.
Vorgehen gegen den abmahnenden Rechtsanwalt
Um diesbezüglich in Deutschland endlich mehr Rechtssicherheit zu erlangen, habe ich mich entschlossen, die Abmahnung des Kollegen, der schon vor einiger Zeit wegen zahlreicher Impressumsabmahnungen zu Bekanntheit im Internet gelangt ist, gerichtlich prüfen zu lassen.
Hierzu werde ich vor dem LG Stuttgart eine sogenannte negative Feststellungsklage einlegen. Das zuständige Gericht wird dann prüfen, ob die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche berechtigt waren oder nicht und im letzteren Fall auch der abmahnenden Partei die Kosten aufzuerlegen.
Auch wenn ein gewisses Prozessrisiko verbleibt, ist zu hoffen, dass das LG Stuttgart ein Einsehen hat und dem anhaltenden Abmahnwahn wegen fehlender Impressen klare Grenzen setzt, in dem die Linie zwischen impressumspflichtigen eigenen Telemedien und impressumsfreien Angeboten in dem Urteil entsprechend herausgearbeitet wird.
Ich werde über den weiteren Verlauf dieses Verfahrens hier natürlich berichten…
Praxistipp:
Wer sich trotz der dargestellten Argumente und der Zweifel an der Impressumspflicht für XING Personenprofile weitergehend gegen entsprechende Abmahnungen wegen des XING Profils absichern will, dem sei empfohlen, die unten stehend abgebildete spezifische Funktion bei XING zu nutzen und dort am Ende des jeweiligen Personenprofils ein entsprechendes Impressum zu ergänzen oder mit einem Link in dem Fenster, direkt auf das Impressum auf der Webseite zu verlinken.
Auch wenn mangels Rechtsprechung noch nicht gänzlich klar ist, ob das im Hinblick auf die in § 5 TMG geforderte Transparenz genügt, so bietet dieses Vorgehen doch in jedem Fall eine weitergehende „Verteidigungslinie“.
Weiterführend:
Social Media & Recht – Best of 2013
Facebook Login – Datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Social Plugins
Lieber Herr Ulbricht,
ich bin der Streitfrage aus dem Weg gegangen und habe ein Impressum angelegt. Aber als einfacher Arbeitsrechtler kann ich das Risiko auch nicht richtig einschätzen. Für die Klage viel Erfolg!
Reinhard Möller
Danke für den guten Beitrag und viel Erfolg im Rechtsstreit!
*kopfschüttel* Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und kann nur hoffen, dass die Anwälte, die Archiv AG (Redtube-Fall) vertreten (haben) so massiv bestraft werden, dass den Abmahnanwälten, die offenbar noch zu Junior sind, um noch den Fall Gravenreuth im Gedächtnis zu haben (viell. sind sie auch schon zu altfür die merkleistung oder zu verzwifelt ob der schlechten Wirtschaftslage;-) wieder eine Warnung präsent haben.
Wir hatten ja nen ähnlichen Fall (Abmahnung bzgl. Autoflirt/Jobst von Korff), da hat der abmahnende Anwalt RA Christian Leitmann nach entsprechender Antwort dann ganz schnell „den Hasen gemacht“ („Ich wars nicht“). Sehr albern, und klaut wirklich fürs Sozialprodukt arbeitenden Menschen nur die Zeit und bringt den Anwaltsberuf (mir sind auch viele sehr gute Anwälte bekannt) in Verruf.
Sehr geehrter Herr Dr. Ulbricht,
wie Sie bereits erwähnt haben, stellt sich ein rechtssicheres Hinterlegen des Impressums auf Xing recht schwierig dar. Habe ich die Rechtssprechung richtig interpretiert, so muss ein Impressum von jedem Endgerät aus leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
Hier besteht bei Xing die Problematik, dass ich zwar im eingeloggten Zustand in der Desktop-Version den von Ihnen angesprochene Link (eigentl. ist die Schrift viel zu klein) am Ende des Portfolios finden kann, aber in der mobilen Ansicht fehlt dieser gänzlich. Überhaupt haben Sie es schwer, im ausgeloggten Zustand und mobil irgendein Impressum eines Users auf Xing zu finden.
Ferner stellt sich die Frage, ob unter dem Begriff „Portfolio“ überhaupt ein Impressum hinterlegt werden darf.
Xing wurde mehrfach innerhalb der Gruppe Xing Community darauf hingewiesen, hier doch nachzubessern.
Vielleicht könnten Sie dies bei Ihrem Vorhaben vor Gericht ebenfalls mit berücksichtigen, sofern ein Impressum auf Xing überhaupt von Nöten ist.
Herzliche Grüße,
Markus Wollenweber
An der Stelle sende ich Ihnen meinen herzlichen Dank für den XING-Praxistipp, das Engagement in Richtung der Abmahner und wünsche Erfolg für das Erreichen einer zeitgemäßen Rechtssituation bei der Alltagsnutzung des Internet.
Mit besten Grüßen,
Marc Sauerwald
Wir haben hierzu bereits vor einer Woche ein kleines Video-Tutorial erstellt. Wenn das Impressum auf der Website vorhanden ist, so ist der Vorgang eine Sache von knapp einer Minute per Copy & Paste:
http://www.infobroker.de/2014/02/05/xing-profil-wie-das-impressum-eingestellt-wird/
Diesem Abmahn-Wahn sollte ein Riegen vorgeschoben werden. Ich finde das unfassbar!
Ich finde das ja ohnehin putzig – in Xing kann ich ja auch meinen Lebenslauf sowie meine aktuelle Firma hinterlegen. Nun bin ich aktuell aber an zwei Unternehmen zugleich beteiligt. Wer muss denn nun im Impressum genannt werden, Firma A oder Firma B? Oder muss ich gar beide Impressen angeben? Schliesslich nutze ich das Profil ja für beide – bzw. aus meiner persönlichen Sicht nutze ich es als Einzelperson um Kontaktpflege zu betreiben, die mir vielleicht irgendwann mal Vorteile für Geschäft A, B oder eine ganz neue Unternehmung verschafft. Muss ich also dann meine privaten Daten angeben?
Vielen Dank für Ihre Hinweise! Haben Sie auch eine Idee für die XING-App?
Dort findet man den Impressumsverweis nicht, soweit ich gesehen habe.
Viele Grüße
Inga von Thomsen
Eine Anmerkung, die vielleicht bei der Argumentation hilft:
Sollten Profile auf fremden Webseiten als eigener Dienst gelten, wären strenggenommen, doch sogar Profile auf Flirtportalen wie finya oder Parship impressumspflichtig, oder? Schließlich geht es auch da um die Kontaktaktaufnahme. Das zeigt meines Erachtens, wie absurd die konsequente Anwendung dieser Argumentation wäre.
Alternativ einfach das XING Profil löschen. Dort treiben sich doch sowieso nur noch SPAMMer, die Synergie suchen rum.
Hm, ja nur warum machen Sie nicht einfach bei jedem Auftritt im Internet ein Impressum rein, dann ist Ruhe.
Sehr geehrter Herr Dr.Ulbricht,
ich bin froh, dass einer von denen, welche offenbar Ihre Kompetenz so weidlich nutzen, um Haare in der Suppe zu suchen und dabei ihren Mitmenschen über Gebühr auf die Nerven fallen, endlich mal auf einen ebenbürtigen counterpart treffen. Ihnen viel Glück jedenfalls.
Ihr Andreas Dittrich
Wann wird denn diesem Abmahnwahnsinn mal ein Ende gesetzt? Und: Einen Anwaltskollegen zu verklagen ist schon eine harte Nummer…
Hallo,
wunderbar, dass Sie eine gerichtliche Klärung herbeiführen. Viel Erfolg dabei. Für mich hat das Ganze zwei Facetten: Einmal sicherlich die ungeklärte Rechtslage und dann auf der anderen Seite die steten Bemühungen von manchen Anwälten die Republik mit Abmahnungen 2zu beglücken“. Das erste gehört geklärt das zweit gehört sicht nicht.
Herzliche Grüße aus Wiesbaden
Frank Weber
Hallo Herr Ulbricht,
das Gleiche ist einem Kunden von mir, auch Anwalt, geschehen. Sein Profil war noch im Aufbau, bestand seit gerade mal einer Woche, und schon lag die Abmahnung (identischer Wortlaut wie die Ihre) auf dem Tisch.
Der abmahnende Anwalt war ja schon wegen Massenabmahnungen auf Facebook im Gespräch.
Über einen Erfahrungsaustausch per eMail würde ich mich freuen.
Viele Grüße
Stephanie Holmes
Sehr interessanter Artikel! Bin durch einen Freund auf den Beitrag aufmerksam gemacht worden und werde mir jetzt wohl auch schleunigst ein Impressum bei Xing erstellen.
Hallo Carsten, das ist wirklich ein Graus mit dem Abmahn-Wahn. Finde ich super, dass du dich der Sache annimmst. Drück dir ganz feste die Daumen und bin gespannt wie die Sache weiter geht. Liebe Grüße aus Bönnigheim, Steffen
1 Frage!
Was sollte denn in dieses Impressum? Denn ich habe doch keinen Einfluss auf die Links und Banner, die dort eingeblendet werden…
Was kann/muss ich denn schreiben, das es den Ansprüchen genügt?
Danke!
Früher hieß es:
Wer nichts wird, wird Wirt.
Dann folgte:
Wer nichts wird, wird Cach.
Und jetzt folgt:
Wer nichts wird, wird Abmahnanwalt!
Das würde ja bedeuten,daß in allen elektronischen Adressregistern, Firmenregistern, Telefonbüchern, Katalogen etc. ein Impressum für jeden Eintrag notwendig ist!
Dann viel Spaß
Wenn es nicht so traurig wäre, wäre es zum Totlachen.
Ich wünsche, Sie haben einen Richter, der etwas Ahnung und gesunden Menschenverstand hat. Entweder gehen die SocialMedia oder dies Anwälte zugrunde. Ich hoffe letzteres und zwar schnell.
Meine volle Unterstützung haben Sie!!!
R. Maus
Finde ich gut, dass Sie das machen.
Das ganze ist nämlich Unsinn.
Wenn dann gehört das Impressum auf die Firmenprofile bei XING, nicht aber in die Profile der Einzelnen „Jobsuchenden“.
Aber so ist das halt, alle wollen reich werden, dann gibt es zu viele Juristen, und diese machen dann Unfug, weil ihnen nichts besseres einfällt.
Hallo Herr Ulbricht,
vielen Dank für den instruktiven Artikel!
Vielleicht könnten Sie bei dem Betreff ja auch einen Share-Button für XING installieren?!
Herzliche Grüße
Andreas Matern
Wie steht es mit den Gelben Seiten und Eintragungen bei WLW (Wer liefert Was)? Wenn eine Firma bei XING ein Impressum braucht, warum dann nicht auch auf anderen „Registern“? Das ist doch alles Blödsinn.
Sehr geehrter Herr Kollege Dr. Ulbricht, mit großem Interesse habe ich die – mit Ihrem Artikel erstmalig zur Kenntnis genommene – Thematik der Anbieterkennzeichnungspflicht bei XING verfolgt. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat die 11. Zivilkammer ja jüngst bereits ihre Auffassung zur Anbieterkennzeichnungspflicht in einem „Branchenverzeichnisauftritt“ kund getan. Dabei darf man Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Branchenbucheintrag meines Erachtens nicht so einfach auf Xing Profile übertragen. Ich frage mich immer noch, was die Kammer in der Branchenbuchprofilentscheidung veranlasst hat, im Zusammenhang mit dem Eigenständigkeitsbedürfnis des Teledienstes, auf Portale wie ebay oder mobile.de zu verweisen… In jedem Falle drücke ich Ihnen beide Daumen für das anstehende Verfahren gegen den abmahnfreudigen Kollegen.
@Ralf Gabriel: Es dürfte bei virtuellen Telefonbucheinträgen (wie in meinem Beitrag zum Urteil des LG Stuttgart dargestellt: http://www.rechtsanwaltskanzlei-warai.de/wettbewerbsrecht/fehlerhaftes-xing-impressum-abmahnung-droht/ ) an der erforderlichen funktionalen Eigenständigkeit des Dienstes ermangeln.
Bei Amazon gibt es immer noch hunderte Händlershops ohne jegliche Impressumsangaben, die sind praktisch komplett anonym. Die kann man nicht mal abmahnen, obwohl es genau da am ehesten angebracht wäre. Hat von den schlauen Juristen eigentlich noch niemand einen Weg gefunden, stattdessen Amazon abzumahnen? Der stationäre Handel wäre begeistert…
Vielleicht ist es ja dumm zu fragen, aber ich als Laie verstehe den Rechtsgrund hinter dieser Art von Abmahnungen nicht. Eigentlich sollte doch jemand, der tatsächlich Schaden genommen hat oder nehmen könnte, abmahnen – wie zum Beispiel ein Abmahnfotograf, der seine Bilder gratis bei Pixelio veröffentlicht und dann über einen Anwalt abmahnt, wenn ein Pixelio-Kunde sich die AGBs nicht richtig anschaut und in die Facebook-Falle tappt.
Wer ist denn Geschädigter bei dieser Art von Abmahnung? Und wer kassiert das Geld, nur der Anwalt? Es würde mich wirklich mal interessieren.
Gruß
J. Schmidt
Vielen Dank…Ihren Tipp habe ich beherzigt. Das wäre mir so nicht aufgefallen. Ich hoffe Sie haben erfolg. Ich drücke Ihnen die Daumen.
Beste Grüße
Markus Kopka
da fehlt nur noch, dass pro Xing-Eintrag die mit Einblicknahme in Xing im Zusammenhang stehenden Energiekennzahlen publiziert werden müssen – bei Schadenersatzpflicht im Unterlassungsfalle…
Danke fuer den Hinweis.
Wieder eine Bestaetigung fuer mich, nicht mehr nach Deutschland zurueckzukommen – es ist mittlerweile eine, wenn auch zum Glueck friedliche, Diktatur (wie die EU als Gesamtes), welche (die arbeitenden, fleissigen, aktiven und zahlenden) Menschen unterdrueckt und ausbeutet. Dies erschreckt mich seit langem – die Konsequenzen werden die Menschen in Deutschland in einigen Jahren, so ab 2019 spuerbar merken, persoenlich und wirtschaftlich. Dann wird jeder schockiert sein. Bis dahin wundere ich mich nur ueber die Deutschen, weil die sich so ueberhaupt nicht wehren.
Viel Glueck beim Kampf gegen diese Bevormundung und Unterdrueckung.
Dirk
P.S. Ich weiss, dass dies ein politisches Statement ist, aber bei den vielen wunehmend immer schwachsinnigeren und einschraenkenden Gesetzen in Deutschland…
Ich verneine dem deutschen Staat das Recht, sich in meine vollkommen (!) privaten Dinge einzumischen (Schutz meiner Privatspaehre, bzw. Offenlegung ausgewaehlter Daten) und dazu zaehle ich mein privates, nicht kommerziell genutztes, Xing-Profil.
Hallo Herr Dr. Ulbricht,
ich wünsche Ihnen viel Erfolg und in gewissem Sinne natürlich auch „viel Spaß.“
Es wird wohl von beiden Seiten spannend werden, ob es hierzu ein gutes und annehmbares
Urteil im Sinne der Allgemeinheit geben wird. Vor allem stelle ich mir als XING-Nutzer die Frage,
wie ich denn z.B. meine private Person und meine berufliche Aufgabe trennen soll. Auch mir geht
es z.B. so, dass ich über mehrere Engagements verfüge und demnächst auch noch Bloggen möchte.
Wir groß oder umfassend muss dann bitte ein Impressum werden?
Für die weiteren Themen im Sinne des „Abmahn-Wahns“ und eventueller Gewinnabsichten im rechtlichen
Sektor, fehlen mir aufgrund mangelnder juristischer Ausbildung natürlich das Fachwissen. Als Bürger und
Nutzer des Social Networks kann ich aber oft nur den Kopf schütteln.
Zusatz & Korrektur:
Sorry, jetzt habe ich leider den falschen Artikel erwischt, mein Kommentar gilt zwar weiterhin, aber eigentlich
auf das jetzt neulich ergangene Urteil aus Stuttgart bzw. Ihren aktuellen Artikel.
Wenn Sie es verschieben können, wäre es für mich OK. Ansonsten hier die URL auf den eigentlich gemeinten Artikel.
>> http://www.rechtzweinull.de/archives/1586-xinggate-xing-impressum-abmahnfaehig-urteil-landgericht-stuttgart.html
ich halte eine Impressumspflicht bei Xing für nicht nötig. Auf Xing möchte man sich als Unternehmer darstellen, daher sind die eigenen Webseiten immer angegeben, daher ist das nächste Impressum doch nur einen Klick entfernt.Sicherheit ist gut – Übertreiben aber schädlich. Wer unredlich handen will, wird immer einen Weg finden dies zu tun. Sicherheitssysteme hinken immer einen bis zwei Schritte hinterher.
Wie ist denn die Herausforderung nun ausgegangen?
Das OLG Stuttgart hat schlussendlich zu unseren Gunsten entschieden und die Abmahnung für unberechtigt gehalten. Details dazu unter http://www.rechtzweinull.de/archives/1660-olg-stuttgart-beendet-xinggate-keine-impressumspflicht-bei-xing.html
Danke!