Informationspflichten zur alternativen Streitbelegung für Online-Shops und andere Onlineangebote an Verbraucher ab heute (1.2.2017) zwingend

Ab 1.2.2017 haben Online-Shops und andere Internetangebote die Informationspflichten über die Möglichkeiten einer alternativen Streitbeilegung zwingend zu beachten.

Unter alternativer Streitbeilegung (auch Alternative Dispute Resolution (ADR)) sind Verfahren zu verstehen, die rechtliche Streitigkeiten außerhalb staatlicher Gerichtsverfahren beilegen sollen. Die  Europäische Union (EU) will solche Schlichtungs- und Schiedsverfahren fördern, um das Vertrauen der Verbraucher in Onlinegeschäfte zu fördern und die staatlichen Gericht bei Verbraucherstreitigkeiten entlassen.

Während die Entscheidung von Unternehmen über das Angebot alternativer Streitbeilegungverfahren noch freiwillig ist, sind konkrete Informationspflichten zur alternativen Streitbeilegung ab 1.2.2017 zwingend zu erfüllen. Da einige Unternehmen bereits abgemahnt bzw. von Gerichten verurteilt worden sind, weil sie die schon länger geltende 1.Stufe der Informationspflichten nicht erfüllt haben, ist betroffenen Unternehmen und Unternehmern zur Vermeidung rechtlicher Ansprüche von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden dringend zu raten, die nachfolgend beschriebenen Informationspflichten nun unverzüglich auf der eigenen Onlinepräsenz umzusetzen.

A. Rechtliche Grundlagen der Informationspflichten zur alternativen Streitbeilegung

Die Verordnung 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (kurz ODR-VO) bzw. die Richtlinie 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (kurz ADR-RL) beschreiben die europarechtlchen Grundlagen der Informationspflichten. In Deutschland wurden die Vorgaben der ADR-RL im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (kurz VSBG) umgesetzt bzw. konkretisiert.

B. Konkrete Anforderungen der Informationspflichten

a) Bereits geltende Informationspflichten gemäß ODR-VO

Die ODR-VO schreibt die Erfüllung der Informationspflichten der 1.Stufe bereits seit 9.1.2016 zwingend vor, wenn ein Unternehmen oder ein Unternehmer mit Niederlassung in der EU Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen online anbietet,

Gegebenenfalls ist die Nennung eines anklickbaren Links auf die Plattform der Europäischen Kommission zur Online-Streitbeilegung (OS) für Verbraucher http://ec.europa.eu/consumers/odr zwingend vorgeschrieben. Desweiteren ist anzugeben, ob der Anbieter an Alternativen Streitbeilegungsverfahren teilnimmt oder nicht. Wenn dies der Fall ist, sollen zudem Post- und Internetadresse der zuständigen Schlichtungsstelle angegeben werden.

b) Neue Informationspflichten gemäß VSBG

Seit heute treten die weiteren Informationspflichten des § 36 VSBG zwingend hinzu, wenn eine

  • Onlinepräsenz besteht,
  • eine Niederlassung in der EU vorliegt,
  • Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher angeboten werden und der Anbieter im Vorjahr mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt hat (§36 VSBG)

Unter diesen Voraussetzungen hat der Anbieter den Verbraucher in Kenntnis zu setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und gegebenenfalls auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe der Post- und die Webadresse hinzuweisen.

Diese Informationen müssen auf der Webseite leicht auffindbar erscheinen bzw. bei Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) auch in diesen aufgeführt werden.

Unabhängig von den oben stehenden Voraussetzungen hat das Unternehmen bzw. der Unternehmer den Verbraucher gemäß § 37 VSBG aber auch auf die alternative Streitbeilegung hinzuweisen, wenn die eigene Streitbeilegung mit dem Kunden gescheitert ist.

C. Mögliche Rechtsfolgen bei Mißachtung der Informationspflichten

Wie erste Gerichtsverfahren bezüglich der 1. Stufe der Informationspflichten zeigen, drohen ab 1.2.2017 Abmahnungen und Klagen von klagebefugten Organisationen oder von Wettbewerbern, wenn die Informationspflichten nicht oder nicht richtig erfüllt werden.

So hatte etwa das OLG München einen Internetanbieter bereits Ende letzten Jahres auf die Klage eines Wettbewerbers verurteilt, weil der notwendige Hinweis  auf die OS-Plattform eben nicht als klickbarer Link ausgestaltet worden war (OLG München, 22.09.2016 – 29 U 2498/16).

Die Erfahrung aus zahlreichen früheren Fällen lassen es durchaus wahrscheinlich erscheinen, dass einzelne Unternehmen oder „Abmahnvereine“ ab 1.2.2017 systematisch gegen entsprechende Verstöße vorgehen.

Auch wenn Bußgelder im vorliegenden Fall nicht drohen, wird eine unverzügliche Umsetzung der oben stehenden Vorgaben aufgrund der dargestellten rechtlichen Risiken dringend empfohlen.

Sollten Sie hier Unterstützung benötigen oder einen rechtlichen Basischeck Ihrer Onlinepräsenz wünschen, so stehen wir unter den neben stehenden Kontaktdaten jederzeit gerne zur Verfügung.

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

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