Als Symbol geistig – gewerblichen Schaffens kennzeichnet sie die Herkunft eines Produkts oder einer Dienstleistung, garantiert eine bestimmte Beschaffenheit und ist Werbebanner des Unternehmens: die Marke.
Unter einer Marke versteht das Gesetz jedes Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Als solche kommen Wörter, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich Form, Verpackungen, sonstige Aufmachungen, Farben und Farbzusammenstellungen in Betracht.
Des Weiteren schützt das Markenrecht geschäftliche Bezeichnungen wie Unternehmenskennzeichen (Name, Firma, besondere Unternehmensbezeichnung, Geschäftsabzeichen, sonstige Geschäftsabzeichen) und Werktitel. Außerdem auch geografische Herkunftsangaben. Das derzeit geltende MarkenG geht auf die europäische Markenrichtlinie zurück.
Wie Sie Ihre Marke im Rahmen des Markenrechts schützen können
Sie lassen Ihre Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt registrieren. Dazu muss das Kennzeichen markenfähig sein. Nach der Eintragung wird ihre Marke, sofern Sie sie auch benutzen, für zehn Jahre geschützt. Sie können diesen Schutz jedoch beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängern. Neben der nationalen Anmeldung, ist auch eine europäische oder internationale Registrierung möglich.
Oder aber Ihre Marke ist eine Benutzungsmarke. Hier entsteht der Schutz, durch Nutzung des Kennzeichens im geschäftlichen Verkehr und Erlangung einer so genannten Verkehrsgeltung. Dies ist dann der Fall, wenn 20-25 % eines inländischen Verkehrskreises das Kennzeichen einer Ware oder Dienstleistung eines bestimmten Unternehmens zuordnet. Verkehrskreis meint den Kreis der möglichen Abnehmer. Beispielsweise würde die Mehrheit der Verbraucher die Marke „Pril“ mit dem Unternehmen „Henkel“ in Beziehung setzen.
Schließlich wird Ihr Kennzeichen geschützt, wenn es notorische Bekanntheit erlangt hat. Dies erfordert eine allgemeine Bekanntheit in allen relevanten Verkehrskreisen, ohne dass es auf eine inländische Benutzung ankommen würde. Die durchschnittliche Verkehrsgeltung darf nicht unter 50% liegen. Die Marke Mercedes Benz wäre den meisten Autofahrern auch dann noch ein Begriff, wenn es diese Fahrzeuge nur im Ausland zu kaufen gäbe.
Der Schutz der Marke lässt sich freilich auch in einem eigenständigen Anmeldungs – bzw. Erstreckungsverfahren auf andere Staaten ausweiten.
Diese Leistungen bieten wir unter anderem im Bereich des Markenrechts an:
- Wir melden Marken an und verwalten
- Wir gestalten Lizenz- und Abgrenzungsvereinbarungen und setzen diese durch
- Wir verteidigen Marken und führen für Sie Markenverletzungsverfahren
Außerdem übernehmen wir außergerichtliche und gerichtliche Vertretungen.
Sie haben weitergehende Fragen? Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht, Partner bei der Kanzlei Menold Bezler in Stuttgart, telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.