Nun ist es also passiert… Nachdem neben den Landesmedienanstalten zahlreiche Rechtsanwaltskollegen und –kolleginnen schon seit einiger Zeit darauf hinweisen, dass die Pflicht zur Kennzeichnung von Werbung nicht nur in TV und Radio, sondern eben auch in den Sozialen Medien gilt, scheint es nun ernst(er) zu werden.
Mit Pressemitteilung vom 08.06.2017 hat die Medienanstalt Hamburg Schleswig Holstein nämlich mitgeteilt, dass man den Youtuber „Flying Uwe“ wegen fortgesetzter Verstöße gegen die Werbekennzeichnungspflichten in drei Youtube Videos aus §§ 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 5 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) mit einer Geldbuße von 10.500 € belegt hat.