Schon mehrfach habe ich mich hier in diesem Blog mit der Frage auseinandergesetzt, ob Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben auch Wettbewerbsverstöße darstellen. Die Antwort hierauf ist von elementarer Bedeutung für die Abmahnfähigkeit von Datenschutzverstößen.
Vor einiger Zeit hatte das LG Berlin festgestellt, dass der Facebook Like Button auch im Falle einer datenschutzwidrigen Einbindung von Wettbewerbern nicht abgemahnt werden könne, weil es sich bei den zugrundeliegenden Vorschriften des Telemediengesetz (konkret §§ 13 TMG) nicht um Marktverhaltensregeln handele. Auf Grundlage dieser Entscheidung konnte man davon ausgehen, dass zumindest die Wettbewerber eines Unternehmens wettbewerbsrechtlich nicht gegen die Einbindung des Facebook Like Button vorgehen konnten.