Diese Frage muss man mit einem klaren Ja beantworten, ginge es allein nach dem aktuellen Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 08.05.2008 (Az. 41 O 3/08 KfH). Das Gericht hat in dem Verfahren des Württembergischen Fussballverbandes (WFV) gegen das Internetportal „Hartplatzhelden“ entschieden, dass von Nutzern gefilmte und auf der Plattform eingestellte Videoausschnitte von Amateurfußballspielen aus dem Bereich des klagenden Verbandes nicht mehr gezeigt werden dürfen (siehe auch meinen früheren Eintrag ).
Präsentation zum Thema „Crowdsourcing & Recht“ von der Webinale
Auf Wunsch einiger Teilnehmer meines gestrigen Vortrags auf der Webinale in Karlsruhe zum Thema „Crowdsourcing & Recht“ möchte ich meine Präsentation nachfolgend online stellen, obwohl die Folien ohne „Tonspur“ den Inhalt meines Vortrags an der ein oder anderen Stelle wahrscheinlich nicht vollständig wiedergeben.
Bei Crowdsourcing Projekten ruft ein Unternehmen ein bestimmtes, oft nicht genau definiertes Netzwerk dazu auf, im Wege der interaktiven Wertschöpfung (teilweise kollaborativ) eine definierte Aufgabe zu erfüllen oder ein bestimmtes Problem zu lösen. Ein häufig genanntes Beispiel ist sicher Wikipedia, bei dem die gesamte „Internetgemeinde“ dazu beiträgt, eine komplette Online-Enzyklopädie zu erstellen.
In Sachen Hartplatzhelden: Verwertung des Amateursports im Internet
„Wem gehört der Amateurfußball“ hatte nicht nur die Stuttgarter Zeitung im Dezember letzten Jahres getitelt, sondern auch zahlreiche andere Medien und Blogs.
Heute hat nun das Landgericht Stuttgart in einer Klage des Württembergischen Fußballverbandes (wfv) gegen die Betreiber von hartplatzhelden.de sein Grundsatzurteil gesprochen, nachdem der Plattform verboten wird, Videoausschnitte von Amateur- und Jugendfußballspielen des klagenden Verbandes im Internet zu veröffentlichen. Der Fall hatte bereits im Vorfeld der Entscheidung ein großes Medienecho ausgelöst.
Haftung für Video Embedding bei youtube, myvideo & Co
Alle großen Videoportale wie youtube, sevenload oder myvideo bieten eine so genannte Embedding Funktion („Einbettungsfunktion“) an, die es jedem ermöglicht, die Videos auf eigenen Internetseiten wie z.B. Blogs einzubinden. Durch Übernahme eines kurzen HTML-Codes erscheint dann der Videoplayer des jeweiligen Anbieters auf der Seite des Verwenders der Funktionalität.
Die Videoplattformen profitieren so von einer denzentralen Verbreitung der Inhalte während die Verwender so die Möglichkeit haben, interessante Inhalte unmittelbar einzubinden und so die eigenen Seiten mit bewegten Bildern „aufzupeppen“. Zwischenzeitlich gibt es zahlreiche Anbieter wie dabble, vdiddy oder gloob die diese Embedding Funktion dazu nutzen, um über die Einbindung zahlreicher Videos in aggregierter Form (von teilweise unterschiedlichen Videoplattformen) eine eigene Videoplattform zu gestalten. Für den unkundigen Besucher dieser Aggregationsplattformen ist nicht ohne weiteres zu erkennen, dass es sich hier eigentlich nicht um eigene Inhalte des jeweiligen Anbieters handelt, sondern eben nur um eingebettete Videos anderer Anbieter. Hinzu kommt, dass die Videos auf den Servern von youtube & Co liegen und so keine eigenen Kapazitäten belasten.
User Generated Content = Ausbeutung 2.0 ?
Auf der Rückfahrt von meinem heutigen Workshop in München (vielen Dank noch einmal an die Teilnehmer für die interessanten Diskussionen) stoße ich in der aktuellen Ausgabe des Spiegel unter der Überschrift „König Kunde 2.0“ auf einen spannenden Artikel, der das Phänomen Web 2.0 aus einer ganz interessanten Perspektive einmal etwas kritischer betrachtet.
In dem Beitrag wird das nicht nur bei Web 2.0 Portalen weit verbreitete Prinzip „AAL“ (sprich „Andere Arbeiten Lassen“) aus Sicht des betroffenen Kunden bzw. Nutzers der Dienstleistung beleuchtet. In diesem Zusammenhang zeigt sich richtigerweise, dass die im Zusammenhang mit dem aktuellen Trend „Web 2.0“ für den Kunden neu geschaffenen Möglichkeiten gerade auch den Unternehmen erheblichen Nutzen und (Kosten-)vorteile bringt.
Verwendung von User Generated Content
User Generated Content ist als integrativer Bestandteil der unter dem Stichwort „Web 2.0“ gehandelten Entwicklungen nach wie vor von grosser Relevanz.
Während das Thema Haftung des Plattformbetreibers für User Generated Content nicht zuletzt aufgrund einiger Gerichtsentscheidungen zwischenzeitlich einigermaßen bekannt ist, findet man im Internet bisher recht wenig zu den rechtlichen Voraussetzungen, die bei einer (Weiter-)verwendung der nutzergenerierten Inhalte durch den Plattformbetreiber zu beachten sind.
Risiken für YouTube, MyVideo & Co und deren Nutzer – Haftung bei Videoplattformen
Videoplattformen oder Video-Hoster wie YouTube, MyVideo (und wie sie alle heißen) sind ein typisches Phänomen für eine der unter Web 2.0 gehandelten Entwicklungen. Ausführungen zu rechtlichen (das heißt vor allem urheberrechtlichen) Aspekte dieses spezifischen Themas finden sich im Internet bisher kaum. Dabei gäbe es sowohl für die die Inhalte einstellenden User als auch für die Plattformbetreiber genug Anlass sich einmal etwas intensiver mit dieser Problematik auseinanderzusetzen.
Auf den bekannteren Plattformen werden von den Usern täglich hunderte von Videos eingestellt. Dabei fällt auf den ersten Blick auf, dass eine Vielzahl der eingestellten Videos sicher nicht von den Produzenten (und damit zunächst einmal alleinigen Rechteinhabern) hochgeladen und damit öffentlich zugänglich gemacht werden. Das gilt für alle möglichen Inhalte wie Fernsehsendungen (wie Sportübertragungen, Nachrichtensendungen, Comedy-Shows etc.), Musikvideos, Filme und Filmtrailer
Werbespots etc.).