Verdeckte Eigenbewertung auf Amazon & Co – Unangenehm und wettbewerbswidrig

Im Internet gibt es zahlreiche Bewertungsplattformen, in denen von Produkten über Dienstleistungen bis hin zu Personen alles beurteilt und bewertet werden kann. Nachdem es bei zahlreichen Plattformen möglich ist, die eigene Bewertung anonym oder unter einem frei wählbaren Pseudonym abzugeben, liegt es nahe und kommt nicht selten vor, dass einige Anbieter der jeweiligen Produkte und Dienstleistungen aus Marketinginteressen auf die Idee kommen, die eigenen Angebote bei Amazon & Co unter einem ausgedachtem Pseudonym mit guten Noten oder positiven Kommentaren zu bewerten. So auch in einem aktuellen Fall, in dem der Geschäftsführer der WeTab GmbH, ein Herr Hoffer von Akershoffen, das neue Produkt „WeTab“ bei Amazon unter dem Namen „Peter Glaser“ kurzerhand mit begeisterten Kommentaren beurteilt hatte. In der offiziellen Stellungnahme wurde der Fehler mit zweifelhafter Begründung eingeräumt. Mal abgesehen davon, dass der gewählte Nutzername „Peter Glaser“ eine (vielleicht sogar gewollte) Identitätsverwechslung mit einem nicht unbekannten Internetjournalisten der Stuttgarter Zeitung – der offensichtlich eigene rechtliche Schritte prüft – durchaus wahrscheinlich erscheinen lässt, verstößt eine solche verdeckte (Eigen-)bewertung in aller Regel auch gegen § 4 Nr.3 UWG und stellt damit eine rechtswidrige Wettbewerbshandlung dar (vgl. auch „Virales Marketing & Recht – Dos and Donts für rechtssichere Werbung im Web 2.0“ ). Damit sind solche Bewertungen, in den seltenen Fällen in denen diese aufgedeckt und nachgewiesen werden können, nicht nur unangenehm und nachteilig für das eigene Markenimage, sondern grundsätzlich auch rechtswidrig. Insoweit sind solche Eigenbewertungen mit Vorsicht zu genießen…

1. Verdeckte Eigenwerbung als Verstoß gegen § 4 Nr.3 UWG

Ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 4 Nr.3 UWG ist gegeben, wenn bei einer geschäftlichen Handlung (§ 2 Nr. 1 UWG) der Werbecharakter verschleiert wird. Eine geschäftliche Handlung liegt immer dann vor, wenn diese den Zweck hat den eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern. Ist die bewertende Person Geschäftsführer des Unternehmens, im Vertrieb oder Marketing tätig oder vom Unternehmen zu solchen Bewertungen angehalten worden, führt auch der Einwand, man habe hier „privat“ bewertet, nicht aus dem Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit hinausführen, da im Ergebnis der fremde Wettbewerb verdeckt gefördert wird. Für das Verschweigen genügt auch ein Verschleiern, in dem z.B. vermeintlich eine private Bewertung erfolgt. Nach der Rechtsprechung widerspricht es nämlich dem Gebot des lauteren Wettbewerbs, sich durch Täuschung im Markt Vorteile zu verschaffen, das heißt durch das Hervorrufen eines unrichtigen, mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmenden Eindrucks, unter dem der Getäuschte in (unbewusster) Unkenntnis vom wirklichen Sachverhalt seine Kaufentscheidung trifft. Diese Voraussetzungen des § 4 Nr.3 UWG dürften (neben weiteren möglicherweise einschlägigen Vorschriften) eigentlich immer dann vorliegen, wenn eine Person oder ein Unternehmen zur Bewerbung der eigenen Produkte oder Dienstleistungen unter dem Namen einer vermeintlichen Privatperson oder auch nur verdeckt abgibt. Darüber hinaus ergibt sich für Internetmedien auch aus § 6 I Nr 1 Telemediengesetz (TMG) die Verpflichtung, kommerzielle Kommunikationen klar als solche erkennbar zu machen und redaktionelle Inhalte von Werbung abzugrenzen. Eine vergleichbare Regelung enthält auch § 58 I 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Schließlich sind solche verdeckten Eigenbewertungen häufig auch auf Grundlage der Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform untersagt. Bei Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) können in der Regel aber nicht irgendwelche Dritten, sondern nur etwaige Wettbewerber – das heißt Unternehmen, die ähnliche Produkte und Dienstleistungen anbieten – Ansprüche aus dem Verstoß herleiten. Gegebenenfalls können nicht nur Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, sondern auch Auskunfts-, Kostenerstattungs- und Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.

2. Resümee

Mal abgesehen davon, dass im Internetumfeld sicher nicht alles Sinn macht, was auf Grundlage des UWG (oder der anhängenden „Schwarzen Liste“ ) wettbewerbsrechtlich verboten sein soll, erscheint ein Verbot von solcher Schleichwerbung, in der über das Vorliegen von „offizieller“ Werbung getäuscht wird, sicher sinnvoll. Auch wenn gerade im Social Web die Grenze zwischen Werbung und privaten und/oder redaktionellen Inhalten immer mehr verschwimmt, ist das Interesse der Verbraucher aber auch der rechtskonform werbenden Mitbewerber an einem unverfälschten Wettbewerb gegen geschäftliche Handlungen, die ihren werblich-kommerziellen Charakter gegenüber dem umworbenen Verbraucher verschweigen, durchaus schutzwürdig. In diesem Zusammenhang vielleicht noch der Hinweis, dass auch in den Fällen von einer Wettbewerbswidrigkeit auszugehen ist, in denen ein Unternehmen die Produkte oder Dienstleistungen eines anderen Wettbewerbers – anonym oder unter einem Pseudonym – schlecht bewertet. Auch dieses weit verbreitete Phänomen unterliegt natürlich häufig entsprechenden Beweisschwierigkeiten. Da aber auch in diesen Fällen um eine geschäftliche Handlung vorliegt, dürften solche Bewertungen allein wegen der Verschleierung der Identität gegen § 4 Abs.3 UWG bzw. in einigen Fällen auch §§ 4 Nr.7 und Nr.8 UWG bzw. § 6 UWG verstossen. Ob das immer auch verfolgt werden sollte, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig zu machen. Manchmal genügt in solchen Fällen ein freundlicher Hinweis an den Wettbewerber die Bewertungen doch zu löschen. Wenn dieser sich z.B. durch einen entsprechend systematischen Ansatz von entsprechender Schleichwerbung jedoch tatsächlich unzulässigerweise Wettbewerbsvorteile erwirbt, erscheint ein rechtliches Vorgehen im Interesse eines unverfälschten Wettbewerbs durchaus sachgerecht. Weiterführend: Rechtliche Vorgaben für Bewertungsportale konkretisiert

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

Comments

  1. Danke für diese fundierte (und besonders schnelle!) Einordnung – gals der Herr die Fälschung zugegeben hat, hatte ich mich auch schon gefragt, was das nun für Konsequenzen haben könnte.

  2. Ich hatte kurz im Spiegel etwas zum »PR-Desaster« um WeTab gehört. Ich hatte aber nicht bemerkt, dass nicht nur ein erfundener Name benutzt wurde, sondern sogar eine andere Identität vorgegaukelt wurde (und davon gehe ich stark aus, an Zufall kann ich da nicht glauben).

    Gerade wenn man so viel Aufmerksamkeit auf sich lenkt, muss man doch jeden möglichen Schritt bedenken und absprechen. Auch wenn sich Hoffer entschuldigt hat, meine Skepsis gegenüber dem WeTab hat er damit nur vergrößert.

  3. Bei HHvA’s iTunes-Bewertungen liegt definitiv ein Verstoss gegen UWG vor, weil HHvA nicht nur seine eigenen Produkte bei der Konkurrenz bewirbt, sondern Konkurrenzprodukte abwertet und dabei gleichzeitig auf seine eigenen verweist:

    http://itunes.apple.com/WebObjects/MZStore.woa/wa/viewUsersUserReviews?userProfileId=42481333

    Definitiv abmahnfähig.

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